rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewinnfeststellung 1993 und 1994

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.05.2000; Aktenzeichen VIII R 11/99)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert beträgt

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Klägerin aus der Vermietung eines mit einem Bürogebäude bebauten Grundstücks Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder aus Gewerbebetrieb erzielt hat.

Die Gesellschafter der Klägerin, die beide als Ingenieure ausgebildet worden sind, errichteten mit dem Gesellschaftsvertrag vom 02. April 1990 eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Vom Stammkapital von … Mark der DDR übernahm jeder der beiden Gesellschafter … Mark der DDR. Die GmbH ist unter der Nummer HRB … im Handelsregister des Amtsgerichts … unter der Firma … (im folgenden GmbH) eingetragen. Am 08. Januar 1993 wurde die Neufassung des Gesellschaftsvertrages notariell beurkundet. Nach § 2 des Gesellschaftsvertrages ist der Gegenstand des Unternehmens die Durchführung aller Planungsleistungen für das Bauhauptgewerbe sowie alle ingenieurtechnischen Leistungen für die angrenzenden Baunebenbereiche. Ferner die Beratung und Begutachtung der zuvor bezeichneten Gewerke und Leistungen. Von dem auf … DM erhöhten Stammkapital übernahm jeder der beiden Gesellschafter der Klägerin … DM.

Am 14. Juni 1991 erwarben die Gesellschafter der Klägerin je zur ideellen Hälfte von der … ein Bürogebäude und die dazugehörende im Kaufvertrag markierte und damals noch zu vermessende Fläche aus dem Flurstück … der Flur … in der Gemarkung … zum Gesamtpreis von … DM. Aus § 4 des Kaufvertrages geht hervor, daß die Übergabe des Kauf Objekts bereits erfolgt war, und die Käufer dafür solange eine monatliche Miete zu zahlen hatten, bis sie als Eigentümer der bezeichneten Grundstücksfläche im Grundbuch eingetragen waren und den Kaufpreis gezahlt hatten.

Die GmbH hat ihre Geschäftstätigkeit in einer Baracke aufgenommen, die sich auf dem Nachbargrundstück des streitgegenständlichen Grundstücks befindet. Im Februar 1991 ist die GmbH in das streitgegenständliche Gebäude gezogen und zahlte bis einschließlich August 1992 Miete an den bisherigen Eigentümer. Am 29. August 1992 schlossen die Klägerin und die GmbH einen Mietvertrag über Büroräume, Heizungsraum, Garage und Stellflächen auf dem von den Gesellschaftern der Klägerin erworbenen Grundstück zu einem monatlichen Mietzins von … DM mit Wirkung ab 01. September 1992. Die Vermietung erfolgt ausschließlich für Zwecke des Ingenieurbüros (§ 2 Mietvertrag). Die Mieterin hat den Vermieter von allen sich aus der Nutzungsart ergebenden behördlichen Auflagen freizuhalten, erforderliche Versorgungsleitungen auf eigene Kosten zu installieren und alle Aufwendungen für Änderungen, Renovierungen und Reparaturen zu übernehmen.

Aufgrund der am 09. Dezember 1994 beim Beklagten eingegangenen Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung 1993 stellte der Beklagte antragsgemäß für die „Grundstücksgemeinschaft …” Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von … DM fest.

In der am 05. Dezember 1995 beim Beklagten eingegangenen Feststellungserklärung für 1994 gab die Klägerin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von … DM an. Der Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 25. Januar 1996 mit, daß es sich bei dem Verhältnis zwischen der Grundstücksgemeinschaft … und der GmbH um eine unechte Betriebsaufspaltung handele und die Grundstücksgemeinschaft insoweit Einkünfte aus Gewerbebetrieb erziele. Mit dem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1994 vom 20. September 1996 stellte der Beklagte Einkünfte aus Gewerbebetrieb von … DM fest. Zugleich änderte er den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1993, indem die Einkünfte von … DM nunmehr als Einkünfte aus Gewerbebetrieb festgestellt wurden.

Mit dem am 18. Oktober 1996 beim Beklagten eingegangenen Schreiben legte die Klägerin gegen die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für 1993 und 1994 Einspruch ein. Zur Begründung trug sie im wesentlichen vor, daß keine Betriebsaufspaltung vorliege, da die GmbH jederzeit am Markt ein für ihre Belange gleichwertiges Grundstück mieten oder kaufen könne.

Der Beklagte wies die zu einer gemeinsamen Entscheidung verbundenen Einsprüche mit seiner Einspruchsentscheidung vom 14. April 1997 als unbegründet zurück. Die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung seien erfüllt. An der persönlichen Verflechtung bestehe kein Zweifel. Auch die sachliche Verflechtung liege vor, da das Unternehmen der GmbH nicht ohne entsprechende Büroräume geführt werden könne. Das Gebäude sei deshalb wesentliche Betriebsgrundlage der GmbH. Der Erwerb durch die Kläger zur Vermietung an die GmbH unterstreiche die besondere B...

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