Entscheidungsstichwort (Thema)

Frage der Steuerfreiheit der Umsätze einer Privatklinik

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Leistungen einer Privatklinik sind nur dann gem. § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei, wenn deren alleiniger Gesellschafter ein Arzt ist und keine GmbH.

Hat eine Privatklinik eine Konzession gem. § 30 GewO ist sie kein unselbständiger Teil eines angegliederten Plankrankenhauses. Denn die Notwendigkeit einer Konzession wäre im anderen Fall nicht verständlich. Die Tatsache, dass im Falle einer Ausgliederung einer Privatklinik aus einem Plankrankenhaus innerhalb eines Gebäudes die ärztliche und apparative Ausstattung des Plankrankenhauses maßgeblich dazu beiträgt, dass die Privatklinik ihr Leistungsangebot überhaupt verwirklichen kann, ändert nichts daran, dass die Privatklinik als rechtlich selbständig anzusehen ist.

 

Normenkette

GewO § 30; UStG § 4 Nr. 14 a.F.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten für das Streitjahr – 2007 – über die Frage, ob die Umsätze einer Organgesellschaft der Klägerin – einer Privatklinik nach § 30 GewO – gemäß § 4 Nr. 16b UStG a.F. bzw. § 4 Nr. 14 UStG a.F. steuerfrei sind.

Die Klägerin ist Organträgerin verschiedener Gesellschaften, die im Gesundheitswesen tätig sind. Im Streitjahr firmierte sie unter der Bezeichnung „Kliniken L gemeinnützige GmbH” (gGmbH). Deren Anteile hielt alleine die Katholische Kirchengemeinde L, A. Organgesellschaften der Klägerin waren im Streitjahr unter anderen die J-hospital B gGmbH sowie die Privatklinik B GmbH (folgend nur: Privatklinik). Die Anteile an der Privatklinik hielt zu 100 % die J-hospital B gGmbH. Die Privatklinik verfügte über eine Anerkennung nach § 30 GewO, welche für den Standort A im Mai 2004 durch die Stadt A erteilt und in November 2004 erweitert worden war. Für den Standort B erfolgte die Anerkennung im Oktober 2005 durch den C-Kreis. Die Privatklinik erbrachte im Streitjahr stationäre medizinische Leistungen gegenüber Privatpatienten und Selbstzahlern. Diese Leistungen erbrachte sie auf der Grundlage eines mit dem J-hospital B GmbH geschlossenen Pacht- und Nutzungsvertrages sowie eines Dienstleistungs- und Mietvertrages mit dem Klinikverbund L und D GmbH. Die Privatklinik nutzte im Rahmen ihres Betriebes die Einrichtungen und das Personal der Krankenhäuser J-hospital B und der Kliniken L. Die Klägerin hat zur Tätigkeit der Privatklinik verschiedene vertragliche Unterlagen vorgelegt, nämlich:

  • Vertrag zwischen der Privatklinik B GmbH und der J-hospital B gGmbH vom 31.3.2002 über den Kauf der zum normalen Betrieb eines Krankenhauses notwendigen Leistungen für die Privatpatienten, die die Privatklinik B GmbH selbst nicht erbringen kann (Bl. 65 ff d.A.). Gemäß § 1 dieses Vertrages erfolgt der Betrieb der Privatklinik in den speziell zugewiesenen Räumlichkeiten des Krankenhauses J-hospital B. Gemäß § 2 des Vertrages erstattet die Privatklinik dem J-hospital die ihr durch die Vorhaltung entstandenen und tatsächlich nachgewiesenen Kosten. Zur Abrechnungsvereinfachung zahlt die Privatklinik an das J-hospital 75 % der Erlöse. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den Inhalt dieses Vertrages Bezug genommen. Der Vertrag ist mit Vertragsänderung vom 22.12.2003 dahin gehend geändert, dass zur Abrechnungsvereinfachung die Privatklinik an das J-hospital 95 % der Erlöse zahlt (Bl. 68 der Akte).
  • Pacht- und Nutzungsvertrag zwischen der J-hospital B gGmbH und der Privatklinik B GmbH vom 30.6.2005 (Bl. 57 ff. d.A.). Nach § 2 des Vertrages nutzt die Pächterin die im Vertrag näher bezeichneten Räumlichkeiten ausschließlich zum Betrieb der Privatklinik B. Gemäß § 4 des Vertrages hat die Pächterin einen monatlichen Pachtzins i.H.v. 2.800 EUR zu zahlen. Daneben hat sie für die Mitbenutzung allgemeiner Bereiche des Krankenhauses ein Nutzungsentgelt zu zahlen. Zur Verwaltungsvereinfachung beträgt die Höhe des Nutzungsentgeltes 70 % aller Umsatzerlöse der Pächterin, die sie durch den Betrieb der Privatklinik im J-hospital B erzielt, mindestens jedoch in Höhe des Betrages, den die Bezirksregierung Arnsberg und die Verpächterin als Rückführung gewährter Fördermittel festgelegt haben. Dieser Vertrag ist mit Vertragsänderung vom 1.11.2005 dahingehend modifiziert, dass die Pächterin neben dem monatlichen Pachtzins i.H.v. 2.800 EUR für die Überlassung der Räumlichkeiten sowie die Mitbenutzung der allgemeinen Bereiche des Krankenhauses ein Entgelt i.H.v. 95 % aller Umsatzerlöse, die sie durch den Betrieb der Privatklinik im J-hospital B erzielt, zu zahlen hat. (Bl. 64 der Akte).
  • Dienstleistungsvertrag zwischen der Privatklinik B GmbH und der Kliniken L gGmbH vom 1.3.2004 (Bl. 69 ff. der Akte). Gemäß § 1 dieses Vertrages erfolgt der Betrieb der Privatklinik in den speziell zugewiesenen Räumlichkeiten der Kliniken in A. Die Kliniken gestatten den für die Kliniken tätigen Chefärzten, ihre gleiche Tätigkeit auch in den Räumlichkeiten der Kliniken für die Privatklinik auszuüben. Gemäß § 1 Buchst. a des Vertrages gewährleisten die Kliniken, dass bei der Leistungserbringun...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge