Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuordnung von Schuldzinsen bei Anwendung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei der Zuordnung von Schuldzinsen zu verschiedenen Einkunftsbereichen bei § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist allein auf den Zweck der Schuldaufnahme abzustellen.

 

Normenkette

GewStG § 9 Nr. 1 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.10.2005; Aktenzeichen I R 37/05)

BFH (Urteil vom 19.10.2005; Aktenzeichen I R 37/05)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage des erhöhten Kürzungsbetrages nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewerbesteuergesetzGewStG –.

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer GmbH die Vermietung und Verpachtung des gesellschaftseigenen Grundbesitzes sowie die Verwaltung eigenen Kapitalvermögens. Alleinige Anteilseignerin ist die „Erbengemeinschaft A”.

Im Jahr 1993 beschloss die Gesellschafterin eine Gewinnausschüttung in Höhe von DM xxx Mio., die zu einem Auszahlungsbetrag von DM xxx Mio. führte. Laut Ausschüttungsbeschluss sollte dieser Betrag, soweit er nicht für Steuerzahlungen der Gesellschafter benötigt wurde, der Klägerin als Darlehen zur Verfügung gestellt werden (sog. Schütt-aus-hol-zurück-verfahren). Der Auszahlungsbetrag wurde sodann dem Gesellschafterverrechnungskonto gutgeschrieben. Zeitgleich schloss die Klägerin mit ihrer Gesellschafterin eine Vereinbarung, wonach es sich bei der „stehen gelassenen” Gewinnausschüttung um ein Kontokorrentdarlehen handelt, das sich in den Streitjahren mit 5% p.a. verzinste.

Das Verrechnungskonto der Erbengemeinschaft A wies zu den Stichtagen 31.12.1992 bis 31.12.1996 folgende Beträge aus:

31.12.1992

+ xxx DM

31.12.1993

- xxx DM

31.12.1994

- xxx DM

31.12.1995

- xxx DM

31.12.1996

- xxx DM

Zum 01.01.1996 erfolgte buchhalterisch eine Aufteilung des Gesellschafterverrechnungskontos in ein Guthaben- sowie ein Finanzierungskonto, um die Fremdfinanzierung privater Geschäfte (z.B. Hauskauf) und damit dem privaten Abzug der Zinsaufwendungen zu ermöglichen.

Auf diese Gesellschafterverrechnungskonten entfielen folgende Zinsaufwendungen:

1994

xxx DM

1995

xxx DM

1996

xxx DM (Differenz xxx DM Zinsaufwand und xxx DM Zinsertrag aufgrund der Kontentrennung)

Dem stehen Zinserträge bei Klägerin in folgender Höhe entgegen:

1994

xxx DM

1995

xxx DM

1996

xxx DM

Hierin enthalten sind Zinserträge aus Sparguthaben sowie Wertpapieren bei der … Bank:

Jahr

Sparguthaben

Wertpapiere

Gesamt

1994

1995

1996

Das Bankguthaben bei der … Bank verzinste sich durchschnittlich im Jahr der Ausschüttung (1993) mit 7,52%, 1994 mit 5,40%, 1995 mit 4,31% und 1996 mit 3,19%.

Im Rahmen der Gewerbesteuererklärungen 1994 bis 1996 berücksichtigte die Klägerin die Schuldzinsen insgesamt beim erweiterten Kürzungsbetrag gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, was in 1994 zu einem Gewerbeverlust bzw. in den beiden folgenden Jahren zu einem Gewerbeertrag von 0,00 DM führte.

Im Jahr 1999 führte das Finanzamt für Großbetriebsprüfung … für die streitbefangenen Zeiträume eine Betriebsprüfung durch. Hierbei wurden u.a. die bei der … Bank erzielten Zinserträge aus dem Kürzungsbetrag nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG herausgenommen und abzüglich der sich ergebenden Gewerbesteuerrückstellung dem Gewerbeertrag hinzugerechnet. Im Einzelnen ergaben sich folgende Beträge:

1994

1995

1996

Kapitalerträge

… Bank

./. Gewerbesteuerrückstellung

Hinzurechnungsbetrag

Die gegen die hierauf ergangenen Änderungsbescheide eingelegten Einsprüche blieben erfolglos.

Mit der gegen die Einspruchsentscheidung erhobenen Klage begehrte die Klägerin zunächst, dass lediglich der Überschuss des Zinsertrags bei der … Bank über die Zinsaufwendungen des Verrechnungskontos „Erbengemeinschaft A” aus dem erweiterten Kürzungsbetrag des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG herausgenommen wird. Diesen Antrag erweiterte sie dahin gehend, auch Zinszahlungen an Ihre Schwestergesellschaft C-GmbH überschussmindernd zu berücksichtigen, denn sie habe in 1994 ca. DM 5 Mio. für Investitionen in Grundvermögen dort aufgenommen. Auf diese letztgenannten Darlehen entfielen folgende Zinsaufwendungen:

1994

1995

1996

Zinsaufwand

Weiter trägt die Klägerin vor, dass sie ihr Sparvermögen von ca. DM xxx Mio. hätte auflösen müssen, wenn ihre Gesellschafterin im Rahmen der Gewinnausschüttung 1993 den Auszahlungsbetrag von DM xxx Mio. nicht hätte „stehen lassen”. Dies gelte entsprechend für die Aufnahme der Investitionsdarlehen bei der C-GmbH. Hierdurch handele es sich um eine fremdfinanzierte Kapitalanlage. Daher sei lediglich der Zinsüberschuss zwischen Zinsertrag insgesamt und Zinsaufwendungen für das Verrechnungskontos „Erbengemeinschaft A” und für die Darlehen bei der C-GmbH aus dem Kürzungsbetrag nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG herauszunehmen. Damit ergebe sich ausschließlich in 1994 ein gewerbesteuerlicher Zinsüberschuss von xxx DM.

Die Klägerin beantragt,

die Bescheide über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag für 1994, 1995 und 1996 vom 28.04.2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.12.2001 dahingehend zu ändern, dass der erweiterte Kürzungsbetrag nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG 1996 ...

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