Entscheidungsstichwort (Thema)

Zollwert eingeführter DVDs

 

Leitsatz (amtlich)

Der Zollwert eingeführter, noch nicht handelsfertiger DVDs bemisst sich nach dem Transaktionswert gem. § 29 Abs. 1 ZK. Für die Wertbemessung kommt es auf den Wert der Ware zum Zeitpunkt der Einfuhr an. Werterhöhungen, die die Ware durch den Erwerb von Verwertungsrechten erst nach der Einfuhr erfährt, werden nicht berücksichtigt.

 

Normenkette

VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 29; EWGV 2913/92 Art. 32; ZK Art. 29, 32

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.02.2007; Aktenzeichen VII R 25/06)

BFH (Beschluss vom 08.05.2006; Aktenzeichen VII B 219/05)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Erhebung von Einfuhrabgaben.

Die Geschäftstätigkeit der Klägerin stellte sich im streitgegenständlichen Zeitraum wie folgt dar: Amerikanische Filmproduktionsfirmen (Filmstudios) wollten von ihnen produzierte Filme, an denen sie das Urheberrecht haben, in Form von DVDs zum Verkauf und Verleih auf den Gemeinschaftsmarkt bringen. Die Filmstudios stellten der Firma ... (A), USA, die Inhaberin eines Patents zur Herstellung der DVDs war, Filmkopien unentgeltlich zur Verfügung. Die Firma A produzierte die DVDs nicht selbst, sondern beauftragte mit der Herstellung der DVDs die Firma B Taiwan, der sie sog. Spritzformen ("Stamper") lieferte. Die Firma B Taiwan nutzte das Patent der Firma A und zahlte dafür Lizenzgebühren. Die in Taiwan produzierten DVDs waren aber noch nicht handelsfertig. Die Klägerin, eine Tochtergesellschaft der B Taiwan, erwarb diese noch nicht handelsfertigen DVDs, um sie zu konfektionieren - also zu prüfen, fertig zu bearbeiten, zu verpacken, zu etikettieren - und schließlich Distributionszentren europäischer Tochterunternehmen amerikanischer Filmstudios in der Gemeinschaft zur Verfügung zu stellen, die ihrerseits Lizenzgebühren für die Nutzung der DVDs an die Filmstudios zu zahlen haben. Als Käufer trat ausweislich der Handelsrechnungen gegenüber der Firma B Taiwan die Firma A auf. Urheber-, Verwertungs- oder Vertriebsrechte an den Filmen erwarb die Klägerin nicht.

Am 14.2.2000, 28.2.2000 und 29.2.2000 beantragte die Firma D GmbH & Co. die Überführung von DVDs in den freien Verkehr. In dem Zollanmeldeformular war die Klägerin als Empfänger und Anmelder angegeben, während die Firma D als Vertreterin bezeichnet war und die Anmeldungen, wie dort formuliert ist, "im Auftrag und Vollmacht des oben angeführten Anmelders" abgegeben hat. In der Anmeldung gab die Firma D unter anderem an, die Klägerin habe weder unmittelbar noch mittelbar Lizenzgebühren für die eingeführten Waren zu zahlen. Ferner reichte sie eine Rechnung der B Taiwan ein, die diese der A gestellt hatte. Dort war der Preis der DVDs jeweils mit 1,35 US-Dollar bzw. 1,45 US-Dollar angegeben. Auf dieser Grundlage berechnete der Beklagte den Zollwert und erließ Einfuhrabgabenbescheide vom 15.2.2000, 29.2.2000 und 1.3.2000. Diese Bescheide wurden bestandskräftig.

Für den Zeitraum vom 1.1.1999 bis 31.12.2001 führte das Hauptzollamt H bei der Klägerin eine Außenprüfung durch, über die ein Bericht vom 3.12.2002 gefertigt wurde. Daraus ergibt sich, dass zwischen den beteiligten Firmen keine schriftlichen Verträge geschlossen worden waren, dass jedenfalls solche nicht vorgefunden wurden. Die von den Tochtergesellschaften der amerikanischen Filmstudios für die Verwertung zu zahlenden Lizenzgebühren nahm das Hauptzollamt H, sofern sie nicht genau bekannt waren, mit durchschnittlich 16,96 DM (Tz. 8.5.3.2 des Prüfberichts) an und stützte sich dabei auf Angaben des Filmstudios C zu den durchschnittlich erhobenen Lizenzgebühren. Zum Zollwert wurde ausgeführt, dass - entsprechend den von der Klägerin mit den Zollanmeldungen eingereichten Unterlagen - das Geschäft zwischen der Firma B Taiwan und der Firma A maßgeblich sei. Dabei handele es sich zollwertrechtlich um ein Kaufgeschäft. Nach § 29 ZK sei der für den Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft zu zahlende Preis, der sich aus den Rechnungen ergebe, zugrunde zu legen. Hinzuzurechnen sei gem. Art. 32 Abs. 1 ZK jedoch der Wert der von der Firma A unentgeltlich zur Verfügung gestellten "Stamper" (Masteringkosten) sowie der Wert der in den "Stampern" dargestellten geistigen Leistung, der sich in den Lizenzgebühren ausdrücke, die für die Nutzung der Spielfilme an die amerikanischen Filmstudios gezahlt werden müssten (Tz 12.2.3.6.5 des Prüfberichts).

Mit Abgabenbescheid vom 12.2.2003 forderte der Beklagte Einfuhrabgaben in Höhe von 52.246,24 EUR nach. Dabei wurden die Lizenzgebühren, die von den Tochtergesellschaften der amerikanischen Filmstudios für die Verwertung zu zahlen waren, sowie - in auf der Grundlage bekannter Herstellungskosten für DVDs geschätzter - Höhe von 0,0076 DM je DVD die Masteringkosten (Wert der "Stamper") in Ansatz gebracht.

Am 14.2.2003 hat die Klägerin Einspruch eingelegt. Darin rügt sie zunächst die fehlende Begründung des Bescheides, da dieser auf den Prüfbericht Bezug nehme, der ihr nicht bekannt gegeben worden sei. Weiter träg...

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