rechtskräftig

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei der Anrechnung von Einkommensteuervorauszahlungen des zusammenveranlagten Ehegatten auf die Gesamtschuld der Eheleute ist im Abrechnungsbescheid auf das Verhältnis abzustellen, das sich durch eine Gegenüberstellung der Steuerschulden bei einer Einzelveranlagung ergeben würde.

 

Normenkette

AO § 37 Abs. 2, § 268 ff.

 

Tatbestand

Der Beklagte hatte die Klägerin und ihren früheren Ehemann – von dem die Klägerin durch Urteil vom 4.12.1979 geschieden worden ist – in den Streitjahren (1976 bis 1978) erklärungsgemäß zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Es kam zu einem Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit der Zusammenveranlagung; die Klägerin begehrte eine Einzelveranlagung, weil sie bereits seit Mitte 1975 von ihrem Ehemann getrennt gelebt habe. Der Senat hat im Vorprozeß (AZ: V 176/87) den Beklagten mit Urteil vom 9.12.1992 antragsgemäß verpflichtet, für die Streitjahre Einzelveranlagungen durchzuführen.

Der Beklagte setzte die Einkommensteuer entsprechend fest:

1976 …

1977 …

1978 …

Die festgesetzten Beträge sind bezahlt.

Am 26.1.1979 hatten die Eheleute beim Beklagten die Aufteilung der Steuerschulden für 1974 bis 1976 gem. den §§ 268ff AO beantragt. Aus den Aufteilungsbescheiden des Beklagten vom 9.2. und 23.7.1979 (FGA Bl. 69 ff) und 25.5.1981 ergibt sich, daß bei Einzelveranlagung die Einkommensteuerschuld der Eheleute 1976 im Verhältnis von 90,3 % (Ehemann) zu 9,7 % (Klägerin), 1977 im Verhältnis von 70,6 % (Ehemann) zu 29,4 % (Klägerin) und 1978 im Verhältnis von 82,7 % (Ehemann) zu 17,3 % (Klägerin) gestanden haben.

In der Folgezeit kam es zwischen den Beteiligten zu Meinungsverschiedenheiten über die Anrechnung der auf die geschuldete Einkommensteuer geleisteten Voraus- und Abschlußzahlungen. Strittig ist, ob und ggf. welche Zahlungen für Rechnung der Klägerin geleistet worden sind.

Soweit noch Überweisungsbelege vorhanden sind, betreffen diese die Vorauszahlungen (vgl. Hefter). Als Verwendungszweck ist dort jeweils die Steuer-Nr. (…) der Eheleute erkennbar, zum Teil auch die Steuerart (Einkommensteuer/Kirchensteuer). Auftraggeber der Überweisungen war jeweils der geschiedene Ehemann. Die Abschlußzahlung hat nach Darstellung der Klägerin ihr Vater für sie geleistet.

Auf Antrag der Klägerin erteilte der Beklagte am 3.12.1993 einen Abrechnungsbescheid, der einen Steuerrückstand von … DM auswies. Der Beklagte ging nach der Einzelveranlagung davon aus, daß die Zahlungseingänge bei der Steuerkasse auf die Steuerschulden des geschiedenen Ehemannes zu verrechnen seien:

Zeitraum

Rückstand

Es waren zu zahlen

es sind gezahlt worden

1976

am 24.05.93 …

0,00

1977

am 24.05.93 …

0,00

1978

am 24.05.93 …

0,00

Summe

0,00

Gegen den Abrechnungsbescheid legte die Klägerin am 4.1.1994 Einspruch ein (Einkommensteuerakte Bl. 67). Der Beklagte wies den Einspruch mit Entscheidung vom 13.9.1964 als unbegründet zurück.

Dagegen hat die Klägerin am 13.10.1994 Klage erhoben.

Sie trägt vor:

Der Abrechnungsbescheid sei fehlerhaft, weil er nicht die Vorauszahlungen berücksichtige, die ihr früherer Ehemann für sie geleistet habe. Außerdem habe der Beklagte die Abschlußzahlungen in der Abrechnung nicht angesetzt, die ihr inzwischen verstorbener Vater im März/August 1979 – für sie – entrichtet habe. Die Klägerin verweist auf den Antrag der früheren Eheleute vom 26.1.1979 auf Aufteilung der Steuerschuld (§§ 268 ff. AO) der Einkommensteuerbescheide 1974 bis 1976 vom 18.1.1979 entsprechend ihren Einkünften (FGA Bl. 62). Diesem Aufteilungsantrag habe der Beklagte entsprochen, durch Bescheide vom 9.2. und 23.7.1979 (FGA Bl. 63 ff). Der Aufteilungsmaßstab sei später nicht widerrufen oder sonst in Frage gestellt worden. Er sei deshalb für die Anrechnung der Vorauszahlungen zu beachten.

Ihr verstorbener Vater – so trägt die Klägerin weiter vor – habe … DM an Abschlußzahlungen für sie geleistet. Das ergebe sich aus den privaten Aufzeichnungen des verstorbenen Vater in dessen Kladde unter dem Datum des 9.3.1979 (EStA Bl.72). Der dort vermerkte Zahlungsbetrag von … DM sei die Summe der sich aus dem Aufteilungsbescheiden 1974 bis 1976 vom 9.2.1979 auf sie, die Klägerin, entfallenden Aufteilungsbeträge (… DM + … DM + … DM). Diese Kladde habe sie, die Klägerin, dem Beklagten mit Schreiben vom 22.1.1994 vorgelegt (FGA Bl. 26).

Die Klägerin beantragt,

den Abrechnungsbescheides des Beklagten vom 3.12.1993 die dazu ergangene Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 3.12.94 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, für 1976 … DM, für 1977 … DM und für 1978 … DM zu erstatten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor: Der Erstattungsanspruch stehe dem geschiedenen Ehemann der Klägerin zu, weil er – wie der Vorprozeß ergeben habe – zu einem Zeitpunkt gezahlt habe, in dem die Eheleute bereits getrennt gelebt hätten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Senat hat ein Band Einkommensteuerakten der Klägerin, ein vom Beklagten vorg...

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