Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückforderung von Ausfuhrerstattung

 

Leitsatz (amtlich)

  1. Zur Frage des Nachweises der Einfuhrzollförmlichkeiten im Kosovo in den Jahren 2000 und 2001, wenn gefälschte Einfuhrzolldokumente vorgelegt worden sind und die mit dem Aufbau auch der Zollverwaltung befasste United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK) schriftlich erklärt, davon überzeugt zu sein, die Ware sei eingeführt worden.
  2. Zur Bedeutung von Art. 20 Abs. 4 VO (EWG) Nr. 800/1999.
 

Normenkette

EWGV 800/1999 Art. 52, 51, 20, 15-16, 18

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 23.10.2012; Aktenzeichen VII R 8/10)

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausfuhrerstattung.

In den Jahren 2000 bis 2003 führte die Klägerin insgesamt 63 Sendungen mit deutschem Feta-Käse unter Beantragung von Ausfuhrerstattung in den Kosovo aus. Empfänger war die Firma A in B, Kosovo. Transport und Einfuhrverzollung wurden jeweils von der Firma A übernommen. Das Kosovo stand seinerzeit unter der Übergangsverwaltung der United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK), der auch der Aufbau einer seinerzeit nicht vorhandenen nationalen Zollverwaltung oblag.

In den hier streitigen sieben Ausfuhrfällen wurde der Klägerin mit Bescheiden vom 17.04.2001, 14.05.2001, 20.02.2002, 24.06.2002, 04.10.2002 und 22.10.2002 antragsgemäß Ausfuhrerstattung gewährt. Sofern dies unter dem Vorbehalt, dass der Anspruch auf die festgesetzte Ausfuhrerstattung entsteht und form- und fristgerecht nachgewiesen wird, geschah, wurden die Sicherheiten mit der Folge der endgültigen Erstattungsgewährung freigegeben. Lediglich im Falle des Bescheides vom 04.10.2002 erfolgte keine Freigabe der Sicherheit.

Die Überprüfung der streitgegenständlichen Ausfuhren unter Inanspruchnahme von Ausfuhrerstattung in den Kosovo durch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) in Zusammenarbeit mit dem UNMIK im Jahr 2003 ergab, dass die Firma A der Klägerin jeweils ein gefälschtes Einfuhrzolldokument übersandt hatte und dass die Ware nicht bei dem UNMIK Customs Service zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet worden ist. Eine Überprüfung durch das Zollkriminalamt C ergab, dass die Zollstempel nur durch Computerausdrucke erstellt und somit gefälscht worden waren.

Daraufhin forderte der Beklagte mit Berichtigungs- und Änderungsbescheiden vom 02.07.2004 (...-...-...01/..), vom 08.07.2004 (...-...-...13/.., ...-...-...50/.., ...-...-...34/.. und ...-...-...11/..) und vom 09.07.2004 (...-...-...12/.. und ...-...-...40/..) die gewährte Ausfuhrerstattung zuzüglich einer Sanktion sowie teilweise eines Zuschlags, zurück. Zur Begründung wurde jeweils ausgeführt, die vorgelegten Nachweise für die Erfüllung der Zollförmlichkeiten im Kosovo seien gefälscht gewesen. Die Ankunftsnachweise könnten daher nicht anerkannt werden. Somit sei die Einfuhr des Käses in den Kosovo nicht nachgewiesen. Damit lägen die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausfuhrerstattung nicht vor. Sie sei zurückzufordern. Mit den dazu ergangenen sechs Zinsbescheiden vom 08.07.2004 (...-...-...03/.., ...-...-...08/.., ...-...-...10/..) und vom 09.07.2004 (...-...-...17/.. und ...-...-...20/..) forderte der Beklagte zudem Zinsen an. Die Gesamtforderung beläuft sich auf 153.325,67 €.

Mit Schreiben vom 16.07.2004 legte die Klägerin gegen die Rückforderungsbescheide Einspruch ein. Zur Begründung reichte sie u.a. ein Schreiben des UNMIK-Direktors D vom 30.08.2004 ein (Anlage 2 zur Klageschrift). Weiter trägt sie vor, es sei zwar richtig, dass die vorgelegten Zolldokumente gefälscht gewesen seien, hiervon habe sie jedoch keine Kenntnis gehabt. Die Fälschungen habe sie auch nicht erkennen können. Der Abnehmer der Ware im Kosovo habe der Zollverwaltung gefälschte Rechnungen präsentiert, um geringere Einfuhrabgaben entrichten zu müssen. Gemeinsam mit den Zollbehörden der UNMIK habe sie sich vor Ort bemüht, den Sachverhalt aufzuklären und die Originalverzollungsdokumente zu erhalten. Sanktionen könnten nicht erhoben werden, da die Einreichung gefälschter Ankunftsnachweise nicht unter den Tatbestand von Art. 51 Abs. 1 VO Nr. 800/1999 falle.

Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 19.08.2008 zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Klägerin habe unstreitig gefälschte Einfuhrnachweise vorgelegt. Daher seien die Voraussetzungen für die Gewährung von Ausfuhrerstattung nicht erfüllt. Zudem lägen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Sanktion nach Art. 51 Abs. 1 lit. a) VO Nr. 800/1999 vor. Durch die Vorlage gefälschter Einfuhrzolldokumente habe sie eine ungerechtfertigte Auszahlung von Ausfuhrerstattung bewirkt. Damit sei die beantragte Erstattung höher als die ihr zustehende Erstattung.

Mit ihrer am 19.09.2008 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor, die Sendungen seien von der Firma A nicht zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr des Kosovo angemeldet, sondern über die Grenze geschmuggelt ...

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