Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Zwangsläufigkeit von Unterhaltszahlungen bei erheblichem, aber ertraglosem und nicht verwertbarem Vermögen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG beinhaltet eine typisierende Regelung, nach der der Abzug von Unterhaltsaufwendungen mangels Zwangsläufigkeit immer dann zu versagen ist, wenn die unterhaltene Person über nicht nur geringes Vermögen verfügt.

2. Auf die Verwertbarkeit des Vermögens oder die Verfügbarkeit hieraus fließender Einkünfte kommt es nicht an.

 

Normenkette

EStG § 33a Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2000

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.05.2008; Aktenzeichen III R 48/05)

 

Tatbestand

Die Kläger und der Beklagte streiten darum, ob Zahlungen der Kläger an die Tochter der Klägerin, Frau T, als Unterhaltszahlungen i.S.v. § 33 a EStG Einkommensteuergesetz - EStG - zu berücksichtigen sind.

Die Tochter der Klägerin wurde am 22.04.1967 geboren. Sie hat zwei minderjährige Kinder.

Die Tochter der Klägerin ist seit November 1999 Eigentümerin eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, zu dem Grund und Boden (ca. 4.76 ha), Gebäude, Traktor, Anhänger, Silo und vier Pferde gehören. Der Kaufpreis für diesen Betrieb betrug 349.000 DM. Bei Kauf des Betriebs übernahm Frau T eine Grundschuld i.H. des Kaufpreises.

Außerdem hält die Tochter seit November bzw. Dezember 1999 (Vertrag vom 20.12.1999, URNr. … und Vertrag vom 04.11.1999, … Miteigentumsanteile i.H.v. 50 % an den Mietwohngrundstücken I-straße 1,2 und 3 und dem sonstig bebauten Grundstück I-straße. Laut Kaufvertrag beträgt der Wert des maßgeblichen Grundbesitzes 826.362 DM (2* 413.181 DM). Auf Grund einer Veräußerungs- und Belastungssperre, die bis zum Tode der Klägerin gilt, kann der Grundbesitz nicht verwertet werden (Punkt VI des Vertrags vom 20.12.1999). Außerdem besteht lebenslänglicher Nießbrauch zu Gunsten der Klägerin sowie zu Gunsten von Herrn M. Der Kapitalwert der Nießbrauchsrechte beträgt nach der Ermittlung des Finanzamtes:

Einheitswert DM

DM

I-str. 1, Mietwohngrundstück

123.700

I-str. 2, Mietwohngrundstück

74.700

I-str. 3, Mietwohngrundstück

123.700

I-str., sonstig bebautes Grundstück

26.900

Summe der Einheitswerte

349.000

§ 121 a BewG 140 %

488.600

§ 16 BewG, Begrenzung

26.268

Maximaler Jahreswert

26.268

Aufteilung

Anteil Kläger

Anteil M

13.134

13.134

Vervielfältiger (Anlage 9 zum BewG)

13,62 (47 Jahre)

10,987 (58 Jahre)

Kapitalwert

178.885

144.303

Wert der übertragenen Objekte

413.181

413.181

Verbleibender Wert

234.296

268.878

Summe 503.174 DM

Die Kläger leisteten an die Tochter der Klägerin Zahlungen für die Bestreitung ihres Unterhalts i.H.v. 12.000 DM. Außerdem trugen die Kläger Zinsen und Tilgungsleistungen auf die Darlehensverbindlichkeiten, welche die Tochter im Zusammenhang mit dem Erwerb des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs übernommen hatte, in Höhe von 35.625 DM.

Bei der Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2000 berücksichtigte das Finanzamt die Zahlungen an die Tochter T auf Grund des Vermögens der Tochter nicht als außergewöhnliche Belastungen i.S.v. § 33 a EStG.

Daraufhin legten die Kläger gegen den Bescheid des Finanzamtes Einspruch ein und beantragten erneut die Anerkennung der Unterhaltsleistungen. Zur Begründung wiesen sie darauf hin, dass die Tochter gegenüber den Klägern einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch habe, soweit sie ihren Unterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten könne. Unstreitig sei, dass das Einkommen von Frau T keinesfalls ausreiche, ihren Unterhalt zu decken. Die Kläger vertraten die Auffassung, dass Frau T ihren Unterhalt auch nicht aus ihrem Vermögen bestreiten könne. Die Kläger trugen vor, die Pflicht, das Vermögen einzusetzen, gelte dann nicht, wenn die Unterhaltsberechtigte zwar über Vermögen verfüge, objektiv aber nicht in der Lage sei, dieses Vermögen einzusetzen. Die Tatsache, dass Frau T nicht in der Lage sei, das Vermögen einzusetzen, ergebe sich aus der grundbuchlich gesicherten Belastungs- und Veräußerungssperre. Es dürfe nicht Aufgabe des Fiskus sein, Steuerpflichtigen vorzuschreiben, dass diese sich ihrer Unterhaltspflicht dadurch entledigen, dass sie Vermögensstämme auf die Unterhaltsberechtigten übertragen. Die Vertragsgestaltung - Auferlegung eines Nießbrauchsrechtes und einer Veräußerungssperre - sei aus Gründen der Altersvorsorge gewählt worden.

Das Finanzamt wies den Einspruch mit folgender Begründung zurück: Gem. § 33 a Abs. 1 Satz 3 EStG sei Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung der einem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsenden Aufwendungen für den Unterhalt einer Person, dass die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitze. Diese Bestimmung stehe neben der Vorschrift des § 33 a Abs. 1 Satz 4 EStG, nach der zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Einkünfte oder Bezüge der unterhaltenen Person den maximalen Unterhaltsbetrag i.H.v. 13.500 DM verminderten, soweit sie einen Betrag von 1.200 DM überstiegen. Aus diesem Nebeneinander der Sätze 3 und 4 des § 33 a Abs. 1 EStG trete...

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