vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verlustanteile eines typisch stillen Gesellschafters als Werbungskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Verlustanteile eines typisch stillen Gesellschafters sind als Werbungskosten zu berücksichtigen, soweit sie von seiner gesellschaftsvertraglich geschuldeten Einlage abgebucht wurden; die darüber hinausgehenden Verluste sind lediglich als verrechenbare Verluste i.S.v. § 15a Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 gesondert festzustellen.
  2. Einer gesonderten Feststellung verrechenbarer Verluste bedarf es nicht, wenn aufgrund des Ausscheidens des stillen Gesellschafters aus der Beteiligung eine Verrechnung mit nachfolgenden Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle nicht mehr in Betracht kommt.
  3. Der aufgrund des Ausscheidens eingetretene Verlust des positiven Darlehenskontos des stillen Gesellschafters führt nicht zu Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn dieser Einlage keine gesellschaftsvertragliche Verpflichtung zu Grunde lag.
 

Normenkette

EStG §§ 9, 15a Abs. 1-2, 4, § 20 Abs. 1 Nr. 4 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.01.2014; Aktenzeichen VIII R 5/11)

 

Tatbestand

Der Kläger war auf Grund eines Vertrages vom 27.1.1992 als stiller Gesellschafter an der B GmbH & Co KG mit einer Einlage von zunächst 100.000 DM beteiligt; die stille Gesellschaft hatte ein abweichendes Wirtschaftsjahr. Am 14.1.1994 wurde die Einlage um 100.000 DM erhöht. Gem. § 6 des Vertrages über die Gründung der stillen Gesellschaft sollten für den stillen Gesellschafter drei Konten geführt werden, nämlich ein Einlagekonto, ein Verlustvortragskonto sowie ein privates Einlagekonto (Darlehenskonto). Tatsächlich wurde in der Buchführung der Gesellschaft nur ein Konto geführt, über das alle Buchungen erfolgten. Nach § 8 Abs. 2 nahm der stille Gesellschafter nur bis zur Höhe seiner Einlage an Verlusten teil. Nach § 15 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages hat der stille Gesellschafter bei Beendigung der Gesellschaft einen Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben, der gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 des Vertrages aus dem Saldo des vertragsgemäß ermittelten Einlage-, Privat- und Verlustkontos zu ermitteln war. Die Beteiligung wurde zum 31.1.2001 gekündigt und die stille Gesellschaft beendet. Zu diesem Stichtag wiesen die Konten des Klägers – wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist – folgende Salden auf:

Einlagekonto

0,00 DM

Darlehenskonto

455.997,41 DM

Verlustvortragskonto

./. 711.795,89 DM

Summe

./. 255.798,48 DM

Die geleistete Einlage in Höhe von 200.000 DM war bereits durch Verluste 1997 aufgezehrt und in diesem Jahre steuerlich berücksichtigt worden. Im Jahre 1998 wurde auf dem Darlehenskonto ein Betrag in Höhe von 980.474,53 DM gebucht. Der negative Saldo von 255.798,48 wurde nach der Beendigung der stillen Gesellschaft zu Lasten des verbliebenen Kommanditisten fortgeführt. Ein Ausgleich hierfür erfolgte nicht.

Mit seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2001 machte der Kläger negative Einnahmen aus der stillen Beteiligung geltend, welche der Beklagte in dem Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags auf den 31.12.2001 vom 29.8.2003 zunächst nicht anerkannte. Mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheiden vom 26.7.2005 berücksichtigte der Beklagte in einem geänderten Einkommensteuerbescheid antragsgemäß einen Verlust in Höhe von 686.128 DM, und erließ entsprechend einen Bescheid über den vortragsfähigen Verlust nach § 10d EStG. Bei dem Kläger fand eine Betriebsprüfung statt, in deren Rahmen er die Ansicht vertrat, er habe in Höhe des positiven Saldos seines Privatkontos eine Einlage in Höhe von 455.997,40 DM geleistet. Nach Tz. 2.4 des Berichtes vom 4.1.2007 vertrat die Prüferin die Ansicht, bei einem endgültigen Einlageverlust und der Beendigung des Beteiligungsverhältnisses einer stillen Gesellschaft könnten keine steuerlich relevanten Einkünfte mehr erzielt werden. Der Verlust sei ein in die Privatsphäre des stillen Gesellschafters fallender Substanzverlust. In dem nach der Prüfung gem. § 164 Abs. 2 AO geänderten Einkommensteuerbescheid und dem ebenfalls nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Bescheid über die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags auf den 31.12.2001 vom 17.4.2007 wurden die beantragten Verluste aus der stillen Gesellschaft nicht mehr anerkannt.

Der Kläger erhob hiergegen am 4.5.2007 Einsprüche mit dem Antrag, es sei ein Verlust in Höhe der Summe von 455.997,40 DM und 255.798,48 DM, mithin 711.795,89 DM zu berücksichtigen. Da der gesellschaftsvertragliche Ausgleich des Anspruchs in Höhe von 255.798,48 DM noch nicht erfolgt sei, sei insoweit der Verlust vorläufig festzusetzen. Der Beklagte bat den Geschäftsführer der B GmbH & Co KG um Erläuterungen. Dieser führte u.a. aus, dass auf einen Ausgleich des Saldos des negativen Kapitalkontos gegenüber dem Kläger verzichtet worden sei, um rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Mit Schreiben vom 15.11.2007 schränkte der Kläger seinen Einspr...

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