Entscheidungsstichwort (Thema)

Begrenzung des Verlustrücktrags auf ein Jahr durch das StEntlG verstößt für im Veranlagungszeitraum 2000 entstandene Verluste nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Begrenzung des Verlustrücktrags auf ein Jahr durch das StEntlG verstößt – jedenfalls für im Veranlagungszeitraum 2000 entstandene Verluste – nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.
  2. Die bei verfassungskonformer Auslegung gebotene Differenzierung zwischen echten und unechten Verlusten im Rahmen der Mindestbesteuerung gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 EStG i.d.F. des StEntlG ist auch bei Durchführung des Verlustrücktrags in der Weise zu beachten, dass sich die Einschränkungen aufgrund der im Zuge des StEntlG eingefügten Regelungen betreffend die Mindestbesteuerung periodenübergreifend nur auf unechte Verluste auswirken..
  3. Die in § 10 Abs. 1 Satz 3 i.d.F. des StEntlG verwendete Formulierung „mindern die nach Anwendung des Satzes 2 verbleibenden negativen Einkünfte” ist daher im Wege einer teleologischen Reduktion um das Merkmal „soweit es sich um unechte Verluste handelt” zu ergänzen.
 

Normenkette

EStG § 10d Abs. 1 Sätze 1-3, § 52 Abs. 1; GG Art. 3, 14, 20 Abs. 3

 

Streitjahr(e)

1998, 1999

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.04.2013; Aktenzeichen IX R 20/12)

 

Tatbestand

Der Kläger wird alleine zur Einkommensteuer veranlagt. Aufgrund notariellen Kaufvertrags vom 9.3.1998 erwarb der Kläger das Objekt „A"str. in „B” für einen Kaufpreis von 228.000 DM. Der Kauf des Objektes war gem. § 5 des Kaufvertrages („Investitionsverpflichtung”) mit einer Sanierungsverpflichtung lt. Vorhabenplan in Höhe von ca. 1 Mio. DM verbunden. In diesem Zusammenhang nahm der Kläger bei der IKB Deutsche Industriebank (IKB) zwei Kredite über 250.000 DM und 750.000 DM auf.

Aufgrund notariellen Kaufvertrags vom 29.4.1999 erwarb der Kläger das Objekt „C"str. in „D”. Verkäufer waren die Firma „E"- Handelsges. mbH , die zu 1/3 Eigentümerin gewesen war, und die Firma „F” GmbH & Co Projektierungs KG, die zu 2/3 Eigentümerin des Grundstücks gewesen war. Der Kaufpreis belief sich auf 75.000 DM. Unter Ziffer VI. des Vertrages war geregelt, dass sich der Kläger als Rechtsnachfolger der Verkäufer dazu verpflichtete, die Pflichten aus einer mit der Stadt „D” getroffenen Sanierungsvereinbarung zu übernehmen. Die Kosten für die Sanierung beliefen sich laut Generalunternehmervertrag auf 822.600 DM.

Aus den Objekten „A"str. und „C"str. erklärte der Kläger in seinen Einkommensteuererklärungen für 1998 bis 2000 folgende Einkünfte:

"A"str.

 1998

 1999

 2000

Einnahmen

 0

 0

 3.550

Schuldzinsen

 -8.788

 -51.923

 -44.280

Sonderabschreibung FördGG

 -14.725

 -3.905

 -2.343

AfA § 7i / 7h EStG

 0

 0

 -31.450

AfA § 7 Abs. 5 EStG

 0

 0

 -21.144

Sonstiges

 -3.178

 -2.703

 -6.637

 -26.691

 -58.531

 -102.304

"C"str. 65

 1999

 2000

Einnahmen

 0

 5.790

Schuldzinsen

 -9.055

 -43.003

AfA § 7 Abs. 4 EStG

 -67

 -809

AfA § 7 Abs. 5 EStG

 -38.561

 -41.062

Sonstiges

 -202

 -10.699

 -47.885

 -89.783

Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) veranlagte den Kläger mit Einkommensteuerbescheid für 1998 vom 15.5.2001, ergangen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO), zunächst im Wesentlichen – bis auf geringfügige Abweichungen – antragsgemäß. Die festgesetzte Einkommensteuer belief sich auf 194.218 DM. Für das Objekt „A"str. legte das FA einen Werbungskostenüberschuss von 26.024 DM zugrunde. Die Abweichung beruhte auf einer Umqualifizierung von Notargebühren, die das FA – entgegen der Behandlung durch den Kläger – dem Grund und Boden zurechnete. Hierdurch ergab sich eine Minderung der AfA-Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung. Am 2.8.2001 erging ein geänderter Einkommensteuerbescheid aufgrund eines geänderten Grundlagenbescheides. Im Anschluss an eine beim Kläger durchgeführte Betriebsprüfung (BP) erließ das FA am 4.8.2003 einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 1998, in dem es die Einkommensteuer auf 198.711 DM festsetzte. Den Vorbehalt der Nachprüfung hob das FA auf.

Für den Veranlagungszeitraum 1999 erließ das FA am 28.5.2001 einen Einkommensteuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, in dem es die Besteuerungsgrundlagen schätzte und die Einkommensteuer auf 184.260 DM festsetzte. Nachdem der Kläger im Einspruchsverfahren die Einkommensteuererklärung nachgereicht hatte, erließ das FA am 25.9.2001 einen geänderten Einkommensteuerbescheid, in dem es die Einkommensteuer auf 38.134 DM herabsetzte. Die Einkünfte aus dem Objekt „A"str. berücksichtigte das FA in Höhe von 56.969 DM. Die Abweichung beruhte darauf, dass das FA lediglich Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz in Höhe von 2.343 DM anstelle der erklärten 3.905 DM zu Grunde legte. Den Werbungskostenüberschuss aus dem Objekt „C"str. setzte das FA erklärungsgemäß an. Am 9.4.2002 erging ein weiterer Änderungsbescheid. Im Anschluss an die BP erließ das FA am 4.8.2003 einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 1999, in dem es die Einkommens...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge