vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Veräußerungsgewinn gemäß § 17 EStG – Anteilserwerb des Veräußerers durch Schenkung, Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die der Veräußerer im Wege der vorweggenommenen Erbfolge durch Schenkung unter Vorbehalt des Nießbrauchs von einem Angehörigen erworben hat, ist der Ablösebetrag für den Verzicht des Rechtsvorgängers auf das Nießbrauchsrecht als nachträgliche Anschaffungskosten zu berücksichtigen.

 

Normenkette

EStG § 17 Abs. 1, 2 Sätze 1, 5

 

Streitjahr(e)

2007

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.01.2012; Aktenzeichen IX R 51/10)

BFH (Beschluss vom 07.06.2011; Aktenzeichen IX R 51/10, IX R 60/10)

 

Tatbestand

Der Vater des Klägers war im Jahr 2001 mit 90% an der A-GmbH (im Folgenden: GmbH) beteiligt, deren Stammkapital 70.000 DM betrug. Er schenkte dem Kläger aufgrund Notarvertrags vom 21. Mai 2001 einen Gesellschaftsanteil im Nennbetrag von 21.000 DM (30%). Die Anschaffungskosten des Vaters für diese GmbH-Anteile betrugen seinerzeit 175.392,86 DM. Mit notariellem Vertrag vom 15. März 2002 erwarb der Kläger einen Gesellschaftsanteil im Nennbetrag von 2.300 DM (3,29%) zu einem Kaufpreis von 150.000 DM von der bis dahin dritten Anteilseignerin. Im Rahmen der Euroumstellung wurde das Stammkapital der GmbH am 14. Januar 2004 auf 36.000 EUR erhöht. Der Kläger übernahm eine Stammeinlage von 86,90 EUR. Aufgrund Notarvertrags vom 16. März 2004 übertrug der Vater des Klägers diesem einen weiteren Gesellschaftsanteil im Nennbetrag von 23.700 EUR (65,83%) unentgeltlich. In diesem Notarvertrag behielt sich der Vater des Klägers an den übertragenen Gesellschaftsanteilen das lebenslängliche unentgeltliche Nießbrauchsrecht vor. Außerdem wurde vereinbart, dass der Kläger im Falle des früheren Ablebens seines Vaters seiner Mutter als dauernde Last einen monatlichen Betrag in Höhe von 2.000 EUR zahlten musste. Die Anschaffungskosten des Vaters für diese GmbH-Anteile beliefen sich auf 293.270,11 EUR. Nach Durchführung dieser Schenkung betrugen der Anteil des Klägers am Stammkapital der GmbH 35.700 EUR (99,17%) und der Anteil des Vaters am Stammkapital der GmbH 300 EUR (0,83%).

Der Kläger und sein Vater verkauften sämtliche Anteile an der GmbH aufgrund Notarvertrag vom 19. November 2006 für 3.220.000 EUR an die B-GmbH & Co. KG. Im Rahmen einer Vereinbarung vom 15. Dezember 2006 verzichtete der Vater des Klägers auf das Nießbrauchsrecht und die Mutter des Klägers auf die ihr zustehende aufschiebend bedingte Last mit Wirkung zum 31. Dezember 2006. Als Gegenleistung für den Verzicht auf das Nießbrauchsrecht verpflichtete sich der Kläger einen Ablösebetrag in Höhe von 1.679.800 EUR an seinen Vater zu zahlen. Der Ablösebetrag war fällig mit Zahlung des Kaufpreises durch die B-GmbH & Co. KG an den Kläger. Die Zahlung des Ablösebetrages sollte unmittelbar durch die B-GmbH & Co. KG auf das Konto des Vaters des Klägers erfolgen. Insgesamt leistete die B-GmbH & Co. KG folgende Zahlungen an den Kläger und dessen Vater:

Vater des Klägers

Kläger

Summe

2007

1.279.950 EUR

1.135.050 EUR

2.415.000 EUR

2008

426.650 EUR

378.350 EUR

805.000 EUR

gesamt

1.706.600 EUR

1.513.400 EUR

3.220.000 EUR

Die Übertragung der Anteile erfolgte im Streitjahr 2007. Durch die Veräußerung entstanden dem Kläger Veräußerungskosten in Höhe von 2.365,13 EUR.

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2007 erklärte der Kläger einen anzusetzenden Veräußerungsgewinn in Höhe von 525.636,90 EUR, den er wie folgt ermittelte:

Veräußerungserlös

3.220.000,00 EUR x 99,17%

3.193.166,67 EUR

./. Anschaffungskosten

459.727,74 EUR + 1.679.800,00 EUR

2.139.527,74 EUR

./. Veräußerungskosten

2.365,13 EUR

Veräußerungsgewinn

1.051.273,80 EUR

Anzusetzen nach HEV

525.636,90 EUR

Im Rahmen des Einkommensteuerbescheids 2007 vom 24. Februar 2009 legte der Beklagte einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 2.731.073 EUR zu Grunde, weil er die Zahlung des Klägers für die Ablösung des Nießbrauchs nicht als nachträgliche Anschaffungskosten anerkannte und das Halbeinkünfteverfahren nicht anwandte.

Mit dem Einspruch machten die Kläger geltend, der Veräußerungsgewinn unterliege dem Halbeinkünfteverfahren. Außerdem handele es sich bei der Zahlung für die Ablösung des Nießbrauchs um nachträgliche Anschaffungskosten auf die GmbH-Anteile. In der ständigen Rechtsprechung des BFH würden Aufwendungen zur Befreiung eines Grundstücks von dinglichen Belastungen als nachträgliche Anschaffungskosten des Grundstücks angesehen. Dies gelte auch dann, wenn das Nutzungsrecht unentgeltlich eingeräumt oder das Grundstück unentgeltlich erworben worden sei. Es gäbe keinen Grund, die Beurteilung der Ablösung eines Nießbrauchsrechts im Falle einer wesentlichen Beteiligung steuerlich anders zu würdigen als die Abfindung für den Vorbehaltsnießbrauch bei Grundstücken. Vielmehr sei der Begriff der Anschaffungskosten bei Eink...

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