rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ansatzes von Gerichtskosten im Verfahren 7 K 10/90 H

 

Tenor

1. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag, den Beschluß des Finanzgerichts Düsseldorf (Aktenzeichen: 7 K 10/90 H) vom 10.11.1994 zu ändern und den Streitwert auf 54.342,50 DM herabzusetzen, wird abgelehnt.

Dieser Beschluß ist unanfechtbar.

 

Tatbestand

Die Eingabe der Erinnerungsführer bezieht sich auf Kostenrechnungen der Gerichtskasse Düsseldorf vom 21.7.1998. Diese wiederum haben folgenden Hintergrund:

Die Erinnerungsführer waren neben anderen an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts beteiligt. Diese hatte beim Finanzamt Düsseldorf-Süd Steuerschulden und nach anteiligen Zahlungen der anderen Gesellschafter verblieben Verbindlichkeiten in Höhe von 54.342,50 DM. Da diese Restschulden nicht beglichen wurden, erließ das Finanzamt unter dem 25.8.1989 gegenüber den beiden Erinnerungsführern Haftungsbescheide über einen Betrag in Höhe von jeweils 54.342,50 DM. Nach erfolglosem Einspruch erhoben diese gemeinsam Klage beim Finanzgericht (Az.: 7 K 10/90 H). Der Rechtsbehelf wurde mit Urteil vom 21.9.1994 abgewiesen und der Streitwert für das Verfahren mit Beschluß vom 10.11.1994 auf 108.685,– DM festgesetzt. Die Re-vision der Erinnerungsführer wurde mit Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 23.3.1998 zurückgewiesen. Der BFH berechnete zunächst Kosten nach Maßgabe eines Streitwertes in Höhe von 108.685,– DM, reduzierte dann aber auf eine Erin-nerung den Streitwert für das Revisionsverfahren auf 54.342,– DM.

In ihrer Eingabe vom 14.9.1998 tragen die Erinnerungsführer unter Bezugnahme auf die Kostenrechnungen der Gerichtskasse Düsseldorf vom 21.7.1998 vor:

Sie hätten die korrigierte Kostenrechnung des BFH beglichen. Damit sei die Angelegenheit ihrer Ansicht nach erledigt. Zumindest müsse auch in der Kostenrechnung der Gerichtskasse Düsseldorf die Berechnung der Kosten unter Berücksichtigung eines Streitwertes in Höhe von 54.342,– DM erfolgen.

Die Erinnerungsführer beantragen sinngemäß,

  1. den Kostenansatz der Gerichtskasse Düsseldorf vom 21.7.1998 aufzuheben,
  2. hilfsweise,

    unter Änderung des Beschlusses des Finanzgerichts Düsseldorf (Aktenzeichen: 7 K 10/90 H) vom 10.11.1994 den Streitwert auf 54.342,50 DM herabzusetzen und alsdann die Gerichtskosten nach Maßgabe dieses Streitwertes zu berech- nen,

  3. die aufschiebende Wirkung der Erinnerung anzuordnen.

Der Bezirksrevisor beantragt,

die Erinnerung zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Erinnerung ist unbegründet.

1. Das gilt zunächst insoweit, als die Erinnerungsführer beantragen, den Kosten- ansatz der Gerichtskasse Düsseldorf vom 21.7.1998 aufzuheben, denn durch die Begleichung der Kostenrechnung des BFH hat sich der Kostenansatz der Gerichtskasse Düsseldorf nicht erledigt. Ausweislich der Rechnung des BFH vom 30.7.1998 hat dieser lediglich „Gerichtskosten für das Verfahren vor dem Bundesfinanzhof” festgesetzt, während sich die Festsetzungen der Gerichtskasse Düsseldorf auf das zuvor anhängig gewesene Klageverfahren beim Finanzgericht Düsseldorf beziehen.

2. Auch hinsichtlich der Höhe der festgesetzten Kosten sind Rechtsfehler nicht erkennbar.

a) Das gilt insbesondere für den zur Kostenfestsetzung herangezogenen Streitwert in Höhe von 108.685,– DM. Er ergibt sich aus dem Beschluß des Finanzgerichts Düsseldorf vom 10.11.1994 und diese Entscheidung kann nicht im Wege einer Erinnerung gegen den Kostenansatz angefochten werden (vergl. dazu auch den Beschluß des BFH vom 14. Oktober 1997 – V E 2/97, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH – BFH/NV – 1998, 350).

Allerdings haben die Erinnerungsführer beantragt, den genannten Beschluß nach Maßgabe des § 25 Abs. 2 Satz 2 des GerichtskostengesetzesGKG – zu ändern.

Diesem Begehren kann aber nicht gefolgt werden, und zwar unabhängig von der Frage, ob die Änderungsmöglichkeit noch besteht (Hinweis auf § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG). Das Gericht hält nämlich die Festsetzung des Streitwertes im Beschluß vom 10.11. 1994 auch nach erneuter Überprüfung für zutreffend, denn sie entspricht der Bedeutung der Streitsache (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).

In den im Rechtsstreit umstrittenen Bescheiden hatte das beklagte Finanzamt bezifferte Haftungsbeträge festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG), und zwar jeweils einen Betrag in Höhe von 54.342,50 DM. Da die Erinnerungsführer gemeinsam geklagt haben, sind die Einzelstreitwerte regelmäßig zusammenzurechnen (§§ 59, 155 Finanzgerichtsordnung, § 5 Zivilprozeßordnung – ZPO –; vergl. dazu ferner das Urteil des BFH vom 9. November 1983 – II R 157/81, Bundessteuerblatt – BStBl – II 1984, 204).

Zwar gibt es Ausnahmen vom diesem Grundsatz, etwa für den Fall, daß der Streitgegenstand, den verschiedene Kläger zur Entscheidung des Gerichts stellen wollen, identisch ist (vergl. dazu die Beschlüsse des BFH vom 26. Februar 1985 – VII S 32/84, BFH/NV 1986, 108, des Finanzgerichts Köln vom 7. September 1996 – 10 Ko 4446/95, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 1997, 127 und des Finanzgerichts Bremen vom 7. Januar ...

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