rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Fristgebundener Antrag auf Beiladung in einem Massenverfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der fristgebundene Antrag auf Beiladung in einem Massenverfahren ist eine Prozesshandlung, deren Wirksamkeit im Falle der Vertretung von Beteiligten von dem Nachweis der Vollmacht innerhalb einer gerichtlichen Ausschlussfrist abhängig gemacht werden kann.
  2. Die vorgelegten Vollmachten sind nur dann geeignet, die Bevollmächtigung nachzuweisen, wenn sie sich auch auf die Wahrnehmung von Rechten in Steuersachen beziehen.
  3. Die eine Beiladung ohne Antrag gebietende besondere Betroffenheit einer Person kann sich allein aus einer relativen Betrachtung im Vergleich zu den anderen Feststellungsbeteiligten ergeben.
 

Normenkette

FGO § 60 Abs. 3, § 60a Sätze 1, 7-8, § 62 Abs. 3, § 64

 

Tatbestand

I.

Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) bezog bei den einheitlichen und gesonderten Feststellungen von Vermietung und Verpachtung betreffend die GbR (GbR) für die Streitjahre 1998 (Klageverfahren 16 K 4416/01 F betreffend beide Kläger) und 1999 (Klageverfahren 16 K 1758/02 F nur betreffend Kläger zu 2.) jeweils zahlreiche Gesellschafter ein, die nach dem Vortrag der Kläger bereits zuvor durch Kündigung ausgeschieden waren. Für sich selbst beriefen sich die Kläger auf ein Ausscheiden zum 31.12.1997 (Klägerin zu 1.) bzw. zum 31.12.1998 (Kläger zu 2.). Sie machen u.a. geltend, dass bereits ausgeschiedene Gesellschafter nicht in die Feststellungen hätten einbezogen werden dürfen. Die auf der Ebene der GbR angefallenen Einnahmen und Werbungskosten seien nur den jeweils verbliebenen Gesellschaftern zuzurechnen.

Das FA wies diesbezügliche Einsprüche als unbegründet zurück (s. die während der Klageverfahren ergangenen Einspruchsentscheidungen vom 18.12.2001 für 1998 und vom 31.7.2002 für 1999). Diese Einsprüche hatte der Kläger zu 2. mit Einspruchsschrift vom 20.6.2000 für 1998 im eigenen Namen und „gemäß Vollmacht” für die Klägerin zu 1. sowie mit Einspruchsschrift vom 23.7.2001 für 1999 nur im eigenen Namen erhoben. Auf Anforderung des FA hatte der Kläger zu 2. eine auf die Prozessvertreter der Kläger lautende Vollmacht vom 20.11.1998 vorgelegt; dieselbe enthielt einen die Feststellungssache betreffenden Zusatz („auch zur Vertretung vor dem Betriebsfinanzamt und Finanzgerichten”).

Der Sach- und Streitstand ist den Prozessvertretern der Kläger bekannt. Zur Information der beigeladenen GbR dient die nachfolgende Darstellung richterlicher Hinweise:

Der Berichterstatter hat die Beteiligten mit Schreiben vom 29.7.2003 zum Klageverfahren 16 K 4416/01 F u.a. auf Folgendes hingewiesen:

„1. Nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung (AO) werden gesondert festgestellt u.a. die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen, wenn „an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind”.

2. Die vorerwähnte „Beteiligung an den Einkünften” ist in Bezug auf die aus der GbR ausgeschiedenen Gesellschafter zivil- und steuerrechtlich mit der Folge nicht erfüllt, dass sämtliche für sie festgestellten Besteuerungsgrundlagen bei der angefochtenen Feststellung entfallen müssen.

a) Die sog. „Vermieterstellung”, auf die es auch steuerrechtlich ankommt, hat zwar die GbR, aber - auch ohne Änderung der Mietverträge - nur mit ihrem jeweiligen Gesellschafterbestand (ohne Ausgeschiedene). Hierzu wird auf die Entscheidung des Kammergerichts (KG) Berlin vom 26.2.2001 8 RE-MIET 1/01 (u.A. veröffentlicht in WuM 2001, 230 und ZMR 2001, 454) verwiesen. Das KG hat in dieser Entscheidung unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 29.1.2001 II ZR 331/00 die - in Rechtsprechung und Literatur durchaus umstrittene - Auffassung des vorlegenden Landgerichts Berlin geteilt, wonach trotz der Veränderung im Gesellschafterbestand der ursprünglichen Kommanditgesellschaft, der nachfolgenden BGB-Gesellschaft und der Klägerin diese in ihrer gegenwärtigen personellen Zusammensetzung Vermieterin sei.

b) Von einer „Beteiligung an den Einkünften” der ausgeschiedenen Gesellschafter ohne eine Vermieterstellung kann im Streitfall auch nicht ausnahmsweise gesprochen werden. § 740 BGB, wonach der Ausgeschiedene an dem Ergebnis „schwebender Geschäfte” noch zu beteiligen ist, ist auf Dauerschuldverhältnisse (Mietverhältnisse) gerade nicht anzuwenden (s. BGH-Urteil vom 9.6.1986 II ZR 229/85, DB 1986, 2224).

3. Die vorerwähnte Rechtsfolge (Wegfall der für die aus der GbR ausgeschiedenen Gesellschafter festgestellten Besteuerungsgrundlagen bei der angefochtenen Feststellung) gibt Anlass für ergänzende Hinweise:

a) Die ausgeschiedenen Gesellschafter haben nach wie vor Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern, und zwar deshalb, weil sie Entschädigungen für entgehende Mieteinnahmen erhalten (§ 24 Nr.1 Buchst.a EStG). Sie sind jedenfalls nicht auf der Ebene der hier in Rede stehenden GbR gesondert und einheitlich festzustellen, sond...

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