Entscheidungsstichwort (Thema)

Bei ausländischer Auktion gezahltes Auktionsaufgeld als Bestandteil des Zollwerts

 

Leitsatz (redaktionell)

Das bei einer Auktion in der Schweiz an den Auktionator gezahlte Aufgeld ist keine „Einkaufsprovision” i. S. d. Art. 32 Abs. 4 Zollkodex, sondern gehört zum Zollwert des ersteigerten Gegenstandes, wenn das Aufgeld von jedem Ersteigerer unabhängig davon zu bezahlen ist, ob dieser dem Auktionshaus noch einen zusätzlichen Auktionsauftrag erteilt oder persönlich im Saal mitgeboten hat, und wenn aus den Auktionsbedingungen nicht zu ersehen ist, dass das Aufgeld für eine dem Ersteigerer gegenüber in dessen besonderem Auftrag zu erbringende Leistung gezahlt wird.

 

Normenkette

ZK Art. 29 Abs. 3 Buchst.a, Art. 32 Abs. 4, Art. 33, 236; EWGV 2913/92 Art. 29, 32 Abs. 4, Art. 33, 236

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 21.09.2011; Aktenzeichen VII R 25/10)

 

Tenor

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist der Zollwert eines ersteigerten Bildes streitig.

Der Kläger ersteigerte am 14. November 2005 bei einem Auktionshaus in der Schweiz ein Aquarell. Ausweislich der Auktionsrechnung hatte er dafür den Zuschlagspreis von 1.300 CHF sowie ein Aufgeld von 260 CHF zuzüglich 7,6% MwSt auf das Aufgeld = 19,75 CHF, mithin insgesamt 1.579,75 CHF zu bezahlen (Bl. 26). Die Deutsche Post AG als Beförderer des Bildes meldete die Sendung beim Zollamt Germersheim zum zollrechtlich freien Verkehr an. Das Zollamt berechnete daraufhin auf der Grundlage des 1019,79 EUR entsprechenden Gesamtbetrages mit Bescheid vom 2. Dezember 2005 Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) i. H. v. 72,88 EUR (Bl. 12 E-A). Mit Schreiben vom 15. Dezember 2005 beantragte der Kläger, der Berechnung der EUSt nur 1.300 CHF = 839,20 EUR zu Grunde zu legen (Bl. 10 E-A). Der Beklagte behandelte dieses Schreiben als Antrag auf teilweise Erstattung der EUSt und lehnte diesen am 17. Januar 2006 ab (Bl. 5). Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 21. Januar 2006 Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom 2. Februar 2006 als unbegründet zurückgewiesen wurde (Bl. 7).

Mit der Klage vom 8. März 2006 beantragt der Kläger sinngemäß (Bl. 2),

unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 17. Januar 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Februar 2006 den Beklagten zu verpflichten, Einfuhrumsatzsteuer i. H. v. 14,14 EUR zu erstatten.

Er ist der Ansicht, das Aufgeld nebst MwSt dürfe nicht in den Zollwert einbezogen werden und die darauf entfallende EUSt sei nach Art. 236 ZK zu erstatten. Denn nach Art. 29 ZK sei der Zollwert einer Ware der gezahlte oder zu zahlende Preis, der gegebenenfalls nach den Art. 32 und 33 ZK zu berichtigen sei. Dabei gehöre nach Art. 32 Abs. 1a) i) ZK eine Einkaufsprovision (Bl. 18) nicht zu diesem Preis. Nach den Auktionsbedingungen (Bl. 27) habe der Ersteigerer eine Provision an den Auktionator zu zahlen, die eine Gegenleistung für dessen Leistungen an den Ersteigerer darstelle. Da der Auktionator wie ein Vermittler tätig werde, handele es sich um eine an einen Dritten zu zahlende Einkaufsprovision (Bl. 18). Er habe vor der Auktion dem Auktionshaus einen konkreten Auktionsauftrag zur Ersteigerung des Bildes erteilt (Bl 60, 62).

Der Beklagte beantragt (Bl. 53),

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, das Auktionsaufgeld sei Bestandteil des Zollwertes, da es sich nicht um eine Einkaufsprovision handele. Für eine Einkaufsprovision müsse bereits vor dem Zustandekommen des Kaufs eine Beauftragung des Dritten erfolgen. Die vorgelegten Auktionsbedingungen ließen keine konkreten Rückschlüsse auf eine Beauftragung des Auktionators durch den Kläger zu. Vielmehr werde der Auktionator für den Einlieferer tätig, da er nach Nr. 14 der Auktionsbedingungen im Namen und für Rechnung Dritter verkaufe, ohne dass der Käufer Anspruch darauf habe, die Identität des Verkäufers oder die von diesem zu leistende Kommission zu erfahren. Der Käufer sei dem Willen des Verkäufers und dem des an ihn gebundenen Auktionshauses ausgeliefert, da dieses das Gebot ohne Gründe ablehnen (Nr. 3 Satz 1 und Nr. 1 Satz 3 der Bedingungen), nach eigenem Ermessen Lose verändern oder ganz von der Auktion zurückziehen (Nr. 3 Satz 2 der Bedingungen) und bereits bei nicht rechtzeitiger Zahlung den Zuschlag annullieren könne (Nr. 8 Satz 1 der Bedingungen, Bl. 54). Da es sich bei dem Aufgeld um eine Zahlung handelt, die das Auktionshaus von jedem Ersteigerer einfordert, werde das Aufgeld auch bei einem schriftlichen Bieterauftrag nicht zu einer Einkaufsprovision.

Dem Senat hat die Akte des Beklagten vorgelegen, auf die – wie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen wird.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1. Eine Erstattung von Einfuhrausgaben nach Art. 236 ZK setzt den Nachweis voraus, dass der Betrag im Zeitpunkt der Zahlung nicht gesetzlich geschuldet war. Geschuldet waren die Abgaben, die auf der Grundlage des Zollwertes berech...

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