Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1989

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.06.2002; Aktenzeichen IX R 47/98)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

 

Tatbestand

Die Klägerin erzielte u. a. Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Ingenieurin und Beteiligungseinkünfte aus Gewerbebetrieb sowie aus Vermietung und Verpachtung. Sie war u. a. mit einer Kommanditeinlage von … DM Kommandistin der … Komplementär war ihr im Jahr 1992 verstorbener Ehemann. Über das Vermögen der … wurde 1982 das Konkursverfahren eröffnet. Die … erstellte am 20. August 1984 eine Schlußbilanz zum 31. Dezember 1981. Das Konkursverfahren ist zwischenzeitlich beendet.

Die … erwarb im Jahre 1980 u. a. zwei Grundstücke, wofür sie von der … am 24. März 1980 zwei Darlehen über … DM bzw. … DM erhielt. Die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann übernahmen neben der … jeweils die persönliche Verpflichtung zur Darlehensrückzahlung. Die … zahlte die Darlehen nicht zurück. Die Grundstücke wurden 1982 und 1985 zwangsversteigert; die Forderungen der … aus den Darlehensverträgen mit der … fielen in Höhe von … DM bzw. … DM aus. Mit Schreiben vom 28. Juli und 19. September 1986 nahm die … die Klägerin und ihren Ehemann aus dem Schuldbeitritt in Anspruch. Der Ehemann der Klägerin war bereits seit dem Zusammenbruch der … vermögenslos.

Seit 1987 leistete die Klägerin Zahlungen auf die Forderungen der … – zunächst auf das Darlehen über … DM –, im Streitjahr … DM und im Jahre 1991 … – DM. Diese Aufwendungen machte sie als nachträgliche Betriebsausgaben geltend.

Bei einer Betriebsprüfung des Finanzamtes … vertrat der Prüfer die Auffassung, daß die Klägerin die Haftung für die Darlehen aus familiären Gründen eingegangen sei, da sie auch im Rahmen der Ehegemeinschaft ein Interesse an den beliehenen Grundstücken gehabt hätte. Im Fall einer gewinnbringenden Veräußerung der Grundstücke hätte sie vor allem als Ehefrau des Komplementärs und nicht als Kommanditist in an dem Gewinn teilgehabt, weil die Gewinnbeteiligung durch den Schuldbeitritt nicht berührt worden sei. Ein mit dem Komplementär nicht verwandter Kommanditist hätte sich ohne die Vereinbarung einer Sondervergütung nicht bereit gefunden, das Haftungsrisiko zu übernehmen.

Die Zahlungen seien auch deshalb nicht als nachträgliche Betriebsausgaben anzuerkennen, weil der Klägerin in dem letzten Gewinnfeststellungsbescheid für die … kein Gewinn für den Wegfall eines negativen Kapitalkontos zugerechnet worden sei. Nur insoweit sei jedoch ein Gewinnausgleich durch die Berücksichtigung nachträglich geleisteter Zahlungen auf eine Bürgschaft vorzunehmen.

Das Finanzamt … folgte der Auffassung des Prüfers und berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid vom 9. August 1991 die Zahlungen nicht gewinnmindernd. Mit ihrem Einspruch vom 2. September 1991 vertrat die Klägerin die Auffassung, daß aus der Inanspruchnahme im Jahre 1986 nachträgliche Verluste aus ihrer gewerblichen Betätigung in der … folgten. Das Risiko ihrer Inanspruchnahme habe sie als außerordentlich gering beurteilt; mit ihrer Inanspruchnahme sei auch deshalb nicht zu rechnen gewesen, weil zu erwarten war, daß die Darlehen durch einen Verkauf der Grundstücke hätten abgelöst werden können.

Die Klägerin war ferner Kommanditist in der … Die … erwarb im Jahre 1989 ein mit einem Mietwohnhaus bebautes Grundstück. Am 20. Dezember 1991 beschlossen die Gesellschafter die Auflösung der … zum 31. Dezember 1991 und bestimmten, daß die Liquidation durch Übertragung aller Vermögenswerte mit Aktiva und Passiva auf die Klägerin erfolgten sollte. Wegen der Einzelheiten der Bestimmungen wird auf die Ablichtung des Beschlusses (Bl. 105 bis 107 der Einkommensteuerakten Band VIII) Bezug genommen.

Im Veranlagungsverfahren zur Einkommensteuer 1991 beantragte die Klägerin, ihr aufgrund der Beendigung der … neben dem Verlust aus der Beteiligung in Höhe von … DM (richtig wohl ./. …) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Grundstücks zuzurechnen und dabei erhöhte Abschreibungen nach den §§ 14 a, 14 b Berlinförderungsgesetz –BerlinFG– in Höhe von insgesamt … DM zu berücksichtigen. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Anlage zu dem Schreiben der Klägerin vom 30. November 1992 (Bl. 104 der Einkommensteuerakten Band VIII) verwiesen.

Der Beklagte vertrat mit Schreiben vom 2. März 1993 die Auffassung, daß die Klägerin die erhöhten Abschreibungen nicht in Anspruch nehmen könne, da die den Aufwendungen zugrundeliegenden Modernisierungsmaßnahmen und Erweiterungsbauten – unstreitig – durchgeführt worden seien, bevor sie das Grundstück durch den Beschluß vom 20. Dezember 1991 angeschafft habe. Den Verlust aus der Vermietung des Grundstücks … erkannte der Beklagte daher zuletzt im Einkommensteuerbescheid 1991 vom 8. November 1994 nicht an. Aus den darin berücksichtigten Besteuerungsgrundlagen folgte lediglich ein Verlustrücktrag auf 1989 von … DM. Diesen berücksichtigte der Beklagte nach dem Erlaß diverser – hier nicht streitiger – Än...

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