Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuermeßbetrag 1993

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 28.03.2000; Aktenzeichen VIII R 38/98)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 534 DM festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um den Umfang eines von der Klägerin geltend gemachten erweiterten Kürzungsbetrages nach § 9 Nr. 1 S. 2 und 3 GewerbesteuergesetzGewStG –. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin, einer GmbH & Co. KG, ist die Errichtung von Wohnbauten und die Verwaltung eigenen Grundbesitzes

In der Gewerbesteuererklärung für das Streitjahr erklärte die Klägerin einen erweiterten Kürzungsbetrag i. S.v. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG in Höhe von 522.050 DM und damit einen Gewerbeertrag von 0 DM.

Abweichend von der Erklärung der Klägerin bezog der Beklagte mit Gewerbesteuermeß- bzw. Gewerbesteuerbescheid vom 04. April 1995 Zinserträge aus betrieblichen Kapitalanlagen in Höhe von 65 817 DM, die sich aus einem Kursgewinn anläßlich eines Wertpapierverkaufs (50 925 DM), Wertpapierzinsen (14 876 DM) und Zinsen des laufenden Geschäftskontos (16 DM) zusammensetzten, in den Kürzungsbetrag gem. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG nicht mit ein und berücksichtigte dementsprechend lediglich eine Kürzung in Höhe von 456 233 DM, die zur Festsetzung eines Gewerbeertrages von 17 800 DM, eines Gewerbesteuermeßbetrages von 178 DM und einer Gewerbesteuer von 534 DM führte.

Der hiergegen von der Klägerin erhobene Einspruch wurde von dem Beklagten mit Einspruchsentscheidung vom 07. November 1995 als unbegründet zurückgewiesen. Der Beklagte vertrat die Auffassung, der nicht berücksichtigte Teil des Gewerbeertrages entfalle nicht auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes und sei daher durch § 9 Nr. 1 S. 2 und 3 GewStG nicht privilegiert.

Der Beklagte hat den Kürzungsbetrag wie folgt berechnet:

Gewinn aus Gewerbebetrieb

+ 165.938,– DM

50 % Entgelte für Dauerschulden

+ 93.138,– DM

Renten und dauernde Lasten

+ 262.974,– DM

522 050,– DM

./. Zinserträge

65.817,– DM

Kürzungsbetrag i.S.d. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG

456.233,– DM

Mit der vorliegenden rechtzeitigen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter, die im Streitjahr erzielten Zinserträge in die gewerbesteuerliche Kürzung nach § 9 Nr. 1 S 2 GewStG einzubeziehen. Die Klägerin ist der Auffassung, daß auch die streitbefangenen Zinserträge im Rahmen des § 9 Nr. 1 S. 2 und 3 GewStG privilegiert seien; denn diese würden in einem untrennbaren Zusammenhang mit den Einnahmen aus der Nutzung und Verwaltung des Grundbesitzes stehen. Für die laufende Hausverwaltung, insbesondere für die Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen, sei ständig ein gewisses Guthaben von der Klägerin bereitgehalten worden, um regelmäßig wiederkehrende bzw. einmalig anfallende Aufwendungen bezahlen zu können. Im übrigen dürfe nicht übersehen werden, daß stets kurzfristige Guthaben zugunsten der Klägerin dadurch entstünden, daß die Mieten monatlich vereinnahmt würden, die Fremdverbindlichkeiten jedoch quartalsweise zu tilgen seien. Diese Guthaben habe die Klägerin aus wirtschaftlich verständlichen Gründen verzinslich angelegt; die aus den Geldanlagen resultierenden Zinseinkünfte seien daher gewerbesteuerlich auch der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes zuzuordnen. Gegenstand der Gewerbesteuerkürzung sei nach herrschender Meinung in der Literatur der Teil des Gewerbeertrages nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, der üblicherweise aus der Verwaltung und Nutzung des Grundbesitzes erzielt werde. Die Begünstigung des § 9 Nr. 1 S. 2 und 3 GewStG müsse sich dann aber auch auf die im Rahmen des Üblichen anfallenden streitbefangenen Betriebseinnahmen erstrecken.

Ferner meint die Klägerin, der Beklagte habe darüber hinaus die Bemessungsgrundlage für den nach seiner Auffassung zu berücksichtigenden Kürzungsbetrag nicht zutreffend ermittelt. Denn er habe den von der Klägerin erklärten Kürzungsbetrag nicht um dementsprechende Gewerbeerträge, sondern um Gewerbeeinnahmen korrigiert, weil er die vollen Zinseinnahmen in Abzug gebracht habe. Diese Zinseinnahmen seien aber um die ihnen unmittelbar und mittelbar zuzuordnenden Aufwendungen zu mindern, denn das Gesetz verstehe unter „Gewerbeertrag” nicht die Bruttoeinnahmen.

Im Streitfall seien zunächst als unmittelbare Aufwendungen Zinsen in Höhe von 13.860,– DM. die der Klägerin von ihrer Komplementärin … in Rechnung gestellt worden seien, von den Zinseinnahmen abzuziehen. Die ursprünglich in voller Höhe aus Eigenmitteln der Klägerin angeschafften Wertpapiere seien zur Sicherung der Liquidität der Klägerin im kurzfristigen Bereich – ggf. des täglichen Liquiditätsbedarfs – zwischenzeitlich durch die Aufnahme eines kurzfristigen, verzinslichen Darlehens von der Komplementärin finanziert worden. Entsprechend habe die Klägerin das Darlehen im Jahr der Veräußerung der Wertpapiere in voller Höhe zurückgezahlt. Ohne zwischenzeitlich über die Darlehenssumme verfügen zu können, hätte die Klägerin die Kapital...

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