Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertretungsbefugnis eines Gesellschafters für eine GbR; Zuständigkeit für den Erlass einer Prüfungsanordnung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Gesellschafter einer GbR kann grundsätzlich die gegenüber der GbR ergangene Prüfungsanordnung nicht wirksam im Namen der GbR anfechten.

2. Die Heranziehung einer GbR zu einer routinemäßigen Außenprüfung ist in aller Regel ermessensgerecht, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte für ein unverhältnismäßiges, sachwidriges oder willkürliches Verhalten der Finanzbehörde vor.

 

Normenkette

AO §§ 25-26; BGB §§ 709, 714, 744

 

Tatbestand

Mit der fristgerecht erhobenen Klage vom 07.11.2003 wendet sich Herr A... im Auftrag der GbR A... & B... bzw. im eigenen Namen nach erfolglosem Vorverfahren gegen die Prüfungsanordnung vom 9. Mai 2003 bei der GbR A... & B..., 10... Berlin, L... Straße ... Er rügt die örtliche Zuständigkeit des Beklagten für den Erlass der im Streit befindlichen Prüfungsanordnung. Verwaltungssitz der GbR sei seit mehr als einem Jahr München. Damit sei München örtlich zuständig. Ferner trägt Herr A... vor, im Ergebnis, d. h. ohne auf die Rechtsposition zu verzichten, wäre er damit einverstanden, wenn die Angelegenheiten in Berlin abgehandelt würden. Es könne jedoch nicht angehen, dass der Beklagte die Außenprüfung vorziehe und längst überfällige Anträge mit hohen Ansprüchen der GbR hintanstelle und dies damit begründe, dass die Beträge doch erheblich sein dürften. Im Ergebnis führe dies dazu, dass die GbR gesteuert in die Insolvenz getrieben werde.

In der mündlichen Verhandlung hat Herr A... ergänzend vorgetragen, dass Gericht möge den Sachvortrag des Gesellschafters B..., wonach die Unterlagen in dem ehemaligen Geschäftssitz in der L... Straße ... in Berlin vom Gesellschafter A... mitgenommen worden seien, als zutreffend unterstellen. Er sei der Auffassung, der Beklagte hätte bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Prüfungsanordnung von einem Geschäftssitz der Gesellschaft in München ausgehen und die Zuständigkeit des Finanzamtes München unterstellen müssen. Er sei ferner der Auffassung, dass Absprachen über die Zuständigkeiten der Finanzämter möglich seien; hierbei fehle es im Streitfall jedoch an einem sachlichen Grund. Im Rahmen der Prüfung sei weder das Objekt in Berlin besichtigt, noch ein Bausachverständiger eingeschaltet, noch Prüfungen vor Ort vorgenommen worden. Folglich sei kein Grund für eine Zuständigkeit des Belegenheitsfinanzamtes gegeben, weil das Finanzamt nicht Objekte, sondern Rechnungen zu prüfen habe.

Die Klägerin beantragt,

die Prüfungsanordnung vom 9. Mai 2003 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 16. Oktober 2003 aufzuheben,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, die Zuständigkeit des beklagten Finanzamtes sei gegeben, da das Finanzamt M.... durch Schreiben vom 10. Dezember 2003 der Zuständigkeit des Finanzamtes N ... gemäß § 25, 26 Abgabenordnung - AO - zugestimmt habe. Das Finanzamt O... habe durch Schreiben vom 3. Dezember 2003 ebenfalls mitgeteilt, es bestünden keine Bedenken, im Verfahren betreffend die GbR A... & B... die Verfahrenshoheit nach §§ 25 und 26 AO bis zum Abschluss der Feststellungen/Festsetzungen zu überlassen.

Dem Gericht haben die vom Beklagten für die Klägerin geführten Steuerakten (vier Bände Feststellungsakten, zwei Bände BP-Akten, zwei Bände Gewerbesteuerakten, ein Band Vertragsakten, drei Bände Sonderakten für die Grundstücke) vorgelegen, auf deren Inhalt sowie den Inhalt der Streitakte ergänzend Bezug genommen wird.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage im Auftrage der GbR bzw. im eigenen Namen des Herrn A... kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg haben.

Die Klage ist bereits unzulässig, da dem Gesellschafter A... die Vertretungsberechtigung für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts fehlt und auch eine Berechtigung zur Klageerhebung im eigenen Namen nicht nachgewiesen werden konnte.

Nach dem eigenen Vortrag des Gesellschafters A... gibt es für die GbR keinen schriftlichen Gesellschaftsvertrag. Das Vorliegen einer GbR ist nach der Überzeugung des Gerichts durch das Auftreten gegenüber Dritten im Rechtsverkehr erwiesen. Sowohl die Anträge auf Gewährung einer Investitionszulage als auch die eingereichten Steuererklärungen erfolgten durch beide Gesellschafter im Namen der GbR.

Grundsätzlich kann nur die GbR selbst gegen einen an sie gerichteten Steuerbescheid klagen, was die Gesellschafter gemäß § 709 Abs. 1, § 714 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - in der Regel gemeinschaftlich tun müssen (Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluss vom 5. März 1996, XI B 154/95, Sammlung nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1996, 690).

Soweit eine Außenprüfung bei einer Personengesellschaft die Umsatzsteuer und die Gewerbesteuer betrifft, ist die Prüfungsanordnung an die Gesellschaft zu richten.

Auch bei der einheitlichen Gewinnfeststellung und der Gewährung der Investitionszulage ist die Adressierung an die Gesellschaft geboten, weil z...

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