Entscheidungsstichwort (Thema)

Investitionzulage für Datenkabel und Zubehör

 

Leitsatz (redaktionell)

Datenkabel nebst Zubehör sind als bewegliche Wirtschaftsgüter anzusehen, wenn sie durch die Verbindung mit dem Gebäude nicht dessen wesentliche Bestandteile nach §§ 93, 94 Abs. 2 BGB geworden sind.

 

Normenkette

InvZulG § 2 Satz 1; BGB §§ 93, 94 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 20.04.2006; Aktenzeichen III B 103/05)

BFH (Beschluss vom 20.04.2006; Aktenzeichen III B 103/05)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Rahmen der Festsetzung der Investitionszulage 1998 um die Berücksichtigung von Aufwendungen in Höhe von 95 083,98 DM (= 48 615,67 €) für Datenkabel und Zubehör zur Vernetzung einer im Jahr 1998 angeschafften EDV-Anlage.

Die Klägerin betreibt im früheren Westteil von Berlin in der Rechtsform einer GmbH ein Unternehmen, das die Entwicklung, Herstellung und den Vertrieb von Leuchten aller Art sowie anderer licht- und elektrotechnischer Erzeugnisse zum Gegenstand hat. Sie erwarb im Jahr 1998 von der Firma xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx eine EDV-Anlage nebst Kabeln und Zubehör zur Vernetzung im Wert von - nach Abzug von 3 % Skonto - insgesamt 241 222,74 DM netto (= 123 335,23 €). Die auf Datenkabel und Zubehör entfallenden Kosten betragen ausgehend von der Rechnung der Firma xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 4. Mai 1998 (Summe der Positionen 2, 4, 6, 8, 10 und anteilig 12) insgesamt 98 024,73 DM netto, nach Abzug von 3 % Skonto 95 083,98 DM netto (= 48 615,67 €).

EDV-Anlage wird im sog. "Werk 1" der Klägerin in der eingesetzt. Der Gebäudekomplex besteht aus einem Verwaltungsgebäude, das sich in Keller-, Erd-, 1. und 2. Obergeschoss gliedert und um eine ebenerdige Montagehalle zur Fertigung verlängert wird. Die zu der EDV-Anlage gehörenden Verteiler bestehen aus Verteilerschränken mit Glastüren, in denen sich aktive und inaktive Komponenten befinden. Die einzelnen Verteiler wurden auf den jeweiligen Geschossen aufgestellt. Die EDV-Anlage dient zur Verbindung des sich im Keller befindlichen Servers mit den eingesetzten Endgeräten, zu denen sowohl Personalcomputer als auch Arbeitsstationen als reine Ausgabeeinheiten gehören. Die Datenkabel sind in der Fertigungshalle auf Putz in Rundrohren, im Keller des Verwaltungsgebäudes in Trassen aus Metall oder unter der Decke sowie im übrigen Verwaltungsbereich zum Teil neu, zum Teil in vorhandenen Kabelkanälen über Zwischendecken, hinter Rigipswänden oder in Fensterkanälen verlegt worden.

Die Klägerin beantragte für das Streitjahr 1998 eine Investitionszulage in Höhe von 10 v.H. nach dem Investitionszulagengesetz -InvZulG- 1996 für Investitionen mit einer Bemessungsgrundlage von insgesamt 739 522,00 DM. Darin enthalten sind die Aufwendungen für die EDV-Anlage mit den dazu gehörigen Datenkabeln und Zubehör zur Vernetzung der Anlage. Am 21. September 1999 wurde bei der Klägerin eine Investitionszulagen-Sonderprüfung durchgeführt, in deren Rahmen der Prüfer zu dem Ergebnis gelangte, dass die auf oder unter Putz verlegten Kabel zu den wesentlichen Gebäudebestandteilen gehörten, die zur Herstellung des Gebäudes - auch im Zuge des Umbaus - eingefügt seien. Nach heutiger allgemeiner Verkehrsauffassung sei ein Geschäftsgebäude ohne derartige Vorrichtungen nicht als fertiggestellt anzusehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bericht vom 24. September 1999 (insbesondere Teilziffer -Tz.- 7) Bezug genommen (Bl. 6-7 Streitakte -StrA-). Der Beklagte folgte insoweit den Feststellungen des Prüfers und versagte mit Bescheid vom 18. Oktober 1999 die beantragte Zulage für die Datenkabel. Die Investitionszulage wurde auf 63 987,00 DM festgesetzt.

Mit dem hiergegen gerichteten Einspruch machte die Klägerin geltend, dass es sich bei den verlegten Datenkabeln nicht um wesentliche Bestandteile des Gebäudes handle, sondern diese bewegliche Wirtschaftsgüter darstellten, für die eine Investitionszulage zu gewähren sei. Es handle sich bei den Datenkabeln nicht um wesentliche Bestandteile gemäß § 93 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-, da sie aus den Führungsschienen oder Elektroschächten entfernt werden könnten, ohne dass die Kabel oder das Gebäude zerstört oder in ihrem bzw. seinem Wesen verändert würden. Zu den wesentlichen Bestandteilen von Gebäuden gehörten nach § 94 Abs. 2 BGB Gegenstände, die zur Herstellung des Gebäudes eingefügt worden seien. Dies erfordere, dass durch den eingefügten Gegenstand das Gebäude seinem Zweck zugänglich gemacht werde. Jedoch erscheine das Gebäude nach allgemeiner Verkehrsauffassung ohne die Datenkabel nicht als unvollständig, da diese ausschließlich zur Vernetzung der EDV-Anlage notwendig seien. Auch sei die Verkabelung nicht in dem Maße dem Gebäude angepasst worden, dass von einer Einheit ausgegangen werden könne. Vielmehr sei die Verkabelung nach den betrieblichen Bedürfnissen, insbesondere den Standorten der EDV-Einheiten vorgenommen worden.

Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 30. April 2002 als unbegründet zurück, da die Datenkabel zu den wesent...

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