Entscheidungsstichwort (Thema)

Altersvorsorgezulage. Maßgeblichkeit der Verhältnisse des Zulagejahrs. Anspruchsberechtigung von in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversicherter ehemaliger Beamter

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für die Entscheidung der Frage, ob der Steuerpflichtige zum begünstigten Personenkreis der Zulageberechtigten gehört, sind die Verhältnisse des Kalenderjahrs maßgebend, für das die Zulage beansprucht wird. Soweit in § 86 Abs. 1 EStG auf die im dem Zulagejahr vorangegangenen Kalenderjahr bezogenen Einnahmen etc. abgestellt wird, gilt dies lediglich für die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags, den ein Zulagenberechtigter zu leisten hat, um die maximale Zulage beziehen zu können.

2. Zum begünstigten Personenkreis gehören auch ehemalige Beamte, die nach Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis für das Zulagejahr in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert wurden. Dem steht nicht entgegen, dass der Zulangeberechtigte während des Bestehens des Beamtenverhältnisses nicht die nach § 10a Abs. 1 EStG erforderliche Einwilligungserklärung gegenüber der seinerzeit zuständigen Besoldungsstelle erteilt hat.

 

Normenkette

EStG § 10a Abs. 1, § 86 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGB VI § 8 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.08.2016; Aktenzeichen X R 3/15)

BFH (Urteil vom 24.08.2016; Aktenzeichen X R 3/15)

 

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, unter Aufhebung des Bescheides vom 10. September 2012 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 4. November 2013 zu Gunsten der Klägerin für das Beitragsjahr 2008 Altersvorsorgezulage in Höhe von 539 EUR festzusetzen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin im Streitzeitraum, dem Beitragsjahr 2008, Anspruch auf Altersvorsorgezulage hat.

Die Klägerin schloss vor dem Streitzeitraum einen nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) zertifizierten Altersvorsorgevertrag bei der B. GmbH – Anbieter –.

Die Klägerin wurde mit Wirkung ab dem 1. Februar 2007 im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für das Lehramt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Dieses Beamtenverhältnis endete am 19. Dezember 2008 mit der Aushändigung des Prüfungszeugnisses. In der Zeit nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bis zum 31. Dezember 2008 ging die Klägerin keiner Beschäftigung nach. Für das gesamte Jahr 2008 wurde sie beim zuständigen Rentenversicherungsträger nachversichert.

Das Landesamt Baden-Württemberg – Besoldungsstelle – stellte am 6. Februar 2009 der Klägerin eine Nachversicherungsbescheinigung gemäß § 8 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) aus. Die Durchführung der Nachversicherung wurde der Klägerin zudem von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg unter dem 4. März 2009 mitgeteilt.

Die Beklagte zahlte an die Klägerin zwar zunächst antragsgemäß für das Beitragsjahr 2008 Altersvorsorgezulage in Höhe von 539 EUR (354 EUR Grundzulage und 185 EUR Kinderzulage) auf deren Altersvorsorgevertrag aus, forderte sie jedoch später wieder zurück. Mit Bescheid vom 10. September 2012 lehnte sie die Festsetzung einer Altersvorsorgezulage für das Streitjahr ab, weil die Klägerin als Beamtin gegenüber der zuständigen Besoldungsstelle nicht fristgemäß eine Einwilligung zur Übermittlung der erforderlichen Daten gemäß § 10a Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) – Einwilligungserklärung – gegenüber ihrer Besoldungsstelle abgegeben habe.

Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, sie habe schon langjährig seit 2010 im Kontakt mit der Beklagten gestanden. In 2010 sei eine Überprüfung durch die Beklagte erfolgt. Diese habe bereits seinerzeit das Fehlen von Erklärungen bemerken und ihr, der Klägerin, mitteilen müssen.

Mit Einspruchsentscheidung vom 4. November 2013 wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Die Klägerin habe am 8. März 2009 die Gewährung von Altersvorsorgezulage für das Beitragsjahr 2008 beantragt gehabt. In dem vom Anbieter per Datensatz übermittelten Antrag sei nicht angegeben gewesen, dass die Klägerin zum Personenkreis der Beamten gehört habe. Vielmehr sei mitgeteilt worden, dass eine unmittelbare Zulageberechtigung wegen Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehe. Dies habe sich als unzutreffend herausgestellt. Als Beamtin habe die Klägerin eine Einwilligungserklärung für das Beitragsjahr 2008 bis zum 31. Dezember 2010 gegenüber ihrer Besoldungsstelle abgeben müssen, was sie nicht getan habe. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden sei. Bei der Beurteilung der Zulageberechtig...

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