rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für eine sog. Dinner-Show

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Veranstaltung sog. Dinner-Shows, die sich als Leistung eigner Art gleichgewichtig aus Restaurations- und kulturellen Veranstaltungselementen zusammensetzt, unterliegt einheitlich als komplexe Gesamtleistung dem Regelsteuersatz. Keine ernstliche Rechtmäßigkeitszweifel i. S. d. § 69 FGO löst aus, dass die mit der kulturellen Programmseite zusammen hängenden Umsätze für sich genommen weder den ermäßigten Steuersatz für Schaustellerleistungen i. S. d. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG noch für Theatervorführungen gem. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG beanspruchen können. Für beide Steuerermäßigungen ist zu verlangen, dass die kulturelle Veranstaltungskomponente den Hauptbestandteil der einheitlichen Gesamtleistung bildet.

 

Normenkette

UStG 2005 § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d, a, Abs. 1; FGO § 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 2, Abs. 4; Richtlinie 2006/112/EG Art. 98

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 28.10.2014; Aktenzeichen V B 93/14)

 

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Die Beschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin, eine auf den Geschäftsbereich der sogenannten [sog.] Erlebnisgastronomie ausgerichtete Unternehmung in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts – GbR –, begehrt im Wege der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerfestsetzungen 2009 und 2010, um nicht ihre im Rahmen sog. „Dinnershows” erbrachten verschiedenartigen (Dienst-)Leistungen insbesondere in Form der Essensversorgung der Veranstaltungsbesucher und ihrer eigentlichen kulturellen Darbietungen als einheitliche sonstige Leistung insgesamt dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der für die Streitjahre 2009 und 2010 geltenden Fassung – UStG 2009-2010 – unterwerfen lassen zu müssen.

Die Geschäftstätigkeit der Antragstellerin war in den Streitjahren 2009 und 2010 auf eine sog. „Erlebnisgastronomie” im Rahmen einer von ihr selbst als „Verzehrtheater” beworbenen Unternehmung ausgerichtet. Im Einzelnen brachte sie dabei an immer wieder verschiedenen Orten vornehmlich im Bundesland Brandenburg Variete-/Theaterveranstaltungen zur Aufführung. Zu diesen Variete-/Theatershows zählte jeweils auch eine umfänglichere kulinarische Versorgung der Veranstaltungsgäste. Beiden Gesellschaftern der Antragstellerin waren dafür von der Gemeinde B… auf die „Ausübung unterhaltender Tätigkeiten nach Schaustellerart: mobile Varieteveranstaltung mit Schank- und Speisewirtschaft” erweiterte Reisegewerbekarten erteilt worden.

Mit ihrer am 7. April 2011 eingereichten Umsatzsteuererklärung 2009 ordnete die Antragstellerin ihre mit ihrem Veranstaltungsgeschäft zusammen hängenden Einnahmen betreffend die eigentlichen Showdarbietungen (künstlerischer Programmteil) in Höhe von 50.653,– EUR dem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 7 v.H. zu, im Übrigen (Beköstigung) hinsichtlich weiterer 94.811,– EUR dem regulären Steuersatz in Höhe von 19 v.H. Sie stand auf der Grundlage von § 168 Satz 1 der AbgabenordnungAO – nach Zustimmung des Antragsgegners zunächst einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich.

Gleichermaßen verfuhr die Antragstellerin auch hinsichtlich ihrer am 6. März 2012 eingereichten Umsatzsteuererklärung 2010. Auch sie galt aufgrund allgemein erteilter Zustimmung des Antragsgegners zunächst als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Im Anschluss an eine bei der Antragstellerin für das Streitjahr 2009 vorgenommene Umsatzsteuer-Sonderprüfung machte sich der Antragsgegner die im entsprechenden Prüfungsbericht vom 11. Juli 2011 gewonnene Feststellung zu eigen, dass die Veranstaltungen der Antragstellerin betreffend die Show-Aufführungen und die dabei erfolgte Beköstigung ein auch von den Kunden nur einheitlich zu erwerbendes, zusammen hängendes „Paketangebot” beträfen und daher von einer untrennbaren, insgesamt dem Regelsteuersatz unterfallenden sonstigen Leistung auszugehen sei. Dem zur Folge erließ er gegenüber der Antragstellerin mit Umsatzsteuerbescheid 2009 vom 21. September 2011 eine geänderte Umsatzsteuerfestsetzung 2009. Dies belastete die Antragstellerin mit einer Umsatzsteuernachzahlung in Höhe von 5.107,84 EUR nebst Zinsen zur Umsatzsteuer in Höhe von 127,– EUR, insgesamt in Höhe von 5.234,84 EUR.

Hiergegen erhob die Antragstellerin am 29. September 2011 Einspruch und bat, das Verfahren im Hinblick auf ein beim Bundesfinanzhof – BFH – unter dem Aktenzeichen [Az.] V R 31/10 geführtes paralleles (Revisions-)Verfahren ruhen zu lassen. Diesem Begehren kam der Antragsgegner nach, ebenso wie dem mit ihrem Einspruch verbundenen Vollziehungsaussetzungsantrag der Antragstellerin.

Im Hinblick auf dieselbe Rechtsproblematik erließ der Antragsgegner mit Umsatzsteuerbescheid 2010 vom 8. August 2012 zwischenzeitlich auch für das Streitjahr 2010 eine entsprechend geänderte Ums...

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