rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Schädliche Nichtrückkehrtage i. S. von Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz bei tagesübergreifender Arbeitsleistung. Einkommensteuer 1996 und 1997
Leitsatz (redaktionell)
Ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Inland und Arbeitsort in der Schweiz unterliegt als Grenzgänger gemäß Art. 15a DBA-Schweiz der deutschen Besteuerung, wenn er zwar an mehr als 60 Tagen nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt, die Nichtrückkehrtage aber teilweise auf tagesübergreifende Tätigkeiten entfallen, und nach Abzug dieser Nichtrückkehrtage weniger als 60 unschädliche Nichtrückkehrtage verbleiben.
Normenkette
DBA CHE 1971/2010 Art. 15a Abs. 2 S. 2
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist in den Veranlagungszeiträumen 1996 und 1997, ob der vom Kläger in der Schweiz erzielte Arbeitslohn nach Artikel 15 a des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen vom 11. August 1971 (DBA/Schweiz) der deutschen Besteuerung unterliegt.
Der Kläger war in den Streitjahren im Inland ansässig und erzielte als Diplom-Ingenieur bei der Schweizer Firma Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Entfernung zwischen seinem Wohnort beträgt 58 Kilometer. Der Kläger hatte in den Streitjahren ein 1-Zimmer-Studio in angemietet.
In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre beantragte der Kläger die steuerliche Freistellung seines Arbeitslohnes. Er machte geltend, dass er – zusätzlich zum Pikett- bzw. Bereitschaftsdienst – im Kalenderjahr 1996 an mindestens 65 Tagen und im Kalenderjahr 1997 an mindestens 93 Tagen so lange im Betrieb gewesen sei, dass er in der Schweiz habe übernachten müssen. Zum Beweis hierfür legte er im Verlaufe des Veranlagungsverfahrens u.a. vom Arbeitgeber unterschriebene Einzelaufstellungen vor. Außerdem reichte der Kläger mit dem Sichtvermerk des Kantonalen Steueramtes versehene Bescheinigungen des Arbeitgebers über die Nichtrückkehr an jeweils mehr als 60 Arbeitstagen (Vordruck Gre – 3 c) sowie Arbeitszeit-/Absenzerfassungslisten ein, die die jeweiligen Arbeitsstunden/-zeiten und teilweise die Art der Tätigkeiten ausweisen. Die letztgenannten Listen sind ebenfalls vom Arbeitgeber abgezeichnet.
Auf vorgenannte und in der vom Gericht beigezogenen Veranlagungsakte des Finanzamts (FA) enthaltene Unterlagen wird wegen aller Einzelheiten verwiesen.
Mit Einkommensteuerbescheid für 1996 vom 27. September 1999 und für 1997 vom 11. März 1999 veranlagte das FA die Kläger zur Einkommensteuer und unterwarf den Arbeitslohn in vollem Umfange der deutschen Besteuerung. Das FA vertrat hierbei die Auffassung, dass für die berufliche Veranlassung von mehr als 60 Übernachtungen ausreichende Nachweise nicht erbracht worden seien. Auf die Einkommensteuerschulden in Höhe von 36.422,– DM (1996) bzw. 33.320,– DM (1997) wurde die Schweizer Quellensteuer in Höhe von 7.517,– bzw. 7.149 DM angerechnet.
Hiergegen wenden sich die Kläger nach vorangegangenem erfolglosem Rechtsbehelfsverfahren mit ihrer Klage, in deren Verlauf sie im Wesentlichen folgendes vortragen lassen: Die Kläger hätten die berufsbedingten Nichtrückkehrtage, die außerhalb des Piket- bzw. Bereitschaftsdienstes angefallen seien, sowohl durch die Bescheinigungen der Firma vom 27. November 1997 bzw. vom 26. März 1998 als auch durch die Arbeitszeiterfassungsbögen für beide Kalenderjahre nachgewiesen. Entgegen der Auffassung des FA falle der Kläger nicht unter die Regelung des Art. 15 a Abs. 2 Satz 1 des DBA/Schweiz, wonach die Annahme einer regelmäßigen Rückkehr an den Wohnsitz nicht dadurch ausgeschlossen werde, dass sich die Arbeitsausübung, bedingt durch betriebliche Umstände, wie z.B. bei Schichtarbeitern oder Krankenhauspersonal mit Bereitschaftsdienst, über mehrere Tage erstrecke. Der Kläger habe – über regelmäßig anfallende Bereitschaftsdienste hinaus – aufgrund der besonderen Umstände z.B. im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme neuer Anlagen und unter Berücksichtigung seiner Aufgaben im Betrieb immer wieder bis spät in die Nacht bzw. auch „rund um die Uhr” tätig sein müssen. Eine solche Notwendigkeit der Anwesenheit des Klägers aufgrund ausdrücklicher betrieblicher Anordnung im Einzelfall habe sich nicht nur im Mai 1996, sondern – ausweislich der Arbeitszeitliste – auch später immer wieder als erforderlich herausgestellt. Der Kläger falle schon deshalb nicht unter die vorgenannte Regelung, weil es sich hierbei um eine Tätigkeit über mehrere Tage hinweg hätte handeln müssen, die arbeitsvertraglich bindend hätte geregelt sein müssen. Ausweislich den vorgelegten Arbeitsverträgen des Klägers seien solche Vereinbarungen jedoch nicht geschlossen worden.
Das FA könne die Zahl der hiernach berufsbedingten Übernachtungen von 73 (1996) bzw. 78 (1997) auch nicht einf...