Entscheidungsstichwort (Thema)

anwaltliche Erledigungsgebühr

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine anwaltliche Erledigungsgebühr entsteht nur, wenn der Rechtsanwalt mit einer über das bloße Betreiben des gerichtlichen Verfahrens hinausgehenden besonderen Tätigkeit zur wesentlichen Verfahrenserledigung beigetragen hat. Die bloße Begründung eines Rechtsbehelfsverfahrens kann die Erledigungsgebühr deshalb nicht auslösen.

 

Normenkette

RVG VV 1005

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der zu erstattenden Kosten eines Vorverfahrens.

Mit Bescheid vom 31. Januar 2005 war die Festsetzung des Kindergeldes für … ab Juli 2004 aufgehoben worden, weil keine Nachweise vorlagen, dass sich das Kind weiterhin in Ausbildung befand. Hiergegen erhob die anwaltlich vertretene Klägerin mit Schriftsatz vom 24. Februar 2005 Einspruch. In dem Einspruchsverfahren E 105/05 wurden Nachweise über die Ausbildungswilligkeit von … vorgelegt. Mit Bescheid vom 7. April 2005 wurde daraufhin dem Einspruch stattgegeben. Die Erstattung der notwendigen Auslagen wurde zugesagt und die Zuziehung des Bevollmächtigten als notwendig anerkannt. Auf Antrag wurden die zu erstattenden Aufwendungen mit Bescheid vom 26. April 2005 auf 303,34 Euro festgesetzt. Die Erledigungsgebühr nach VV 1005 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Höhe von 280 Euro wurde nicht anerkannt.

Hiergegen wendet sich die Klägerin nach erfolglosem Vorverfahren mit vorliegender Klage.

Entgegen der Auffassung des Beklagten umfassten die notwendigen Auslagen auch die Erledigungsgebühr nach Ziffer 1005 VV RVG. Durch den Abhilfebescheid sei Erledigung der Angelegenheit eingetreten, ohne dass es eines Rechtsstreits bedurft hätte. Notwendig aber auch ausreichend für den Anfall der Erledigungsgebühr sei, dass die Verwaltungsbehörde einen bestimmten, dem Auftraggeber des Rechtsanwalts ungünstigen Standpunkt eingenommen habe und es dem Rechtsanwalt gelungen sei, diesen Standpunkt zugunsten seines Mandanten zu ändern. Auf die Einspruchsbegründung hin, in der dargelegt worden sei, dass die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld auch in der Zeit ab Juli 2004 vorgelegen hätten, sei der Abhilfebescheid ergangen und damit die Erledigungsgebühr angefallen.

Hiergegen wendet sich die – vertretene – Klägerin mit ihrer Klage.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Bescheids vom 26. April 2005 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. November 2005, den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin weitere 324,80 Euro nebst 5 v.H. Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach mittlerweile ganz herrschender Auffassung entstehe eine Erledigungsgebühr nur bei einer besonderen, auf die Erledigung der Sache ohne Urteil gerichteten Tätigkeit des Anwalts, die über die Tätigkeit hinausgehen müsse, die bereits durch andere Gebühren, wie Prozessgebühr oder Verhandlungsgebühr erfasst werde. Die Einreichung von Schriftsätzen zur Begründung des Einspruchs genüge für den Ansatz einer Erledigungsgebühr deshalb nicht.

Der vorstehende Sach- und Streitstand ist den Gerichtsakten entnommen.

 

Entscheidungsgründe

1. Die Klage, über die das Gericht nach § 94 a FGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Der Beklagte hat die Erledigungsgebühr nach 1005 VV RVG in Höhe von 280 Euro zu Recht nicht bei den zu erstattenden Aufwendungen angesetzt.

Eine anwaltliche Erledigungsgebühr entsteht nur, wenn der Rechtsanwalt mit einer über das bloße Betreiben des gerichtlichen Verfahrens hinausgehenden besonderen Tätigkeit zur wesentlichen Verfahrenserledigung beigetragen hat. Die bloße Begründung eines Rechtsbehelfs kann die Erledigungsgebühr deshalb nicht auslösen. Diese Tätigkeit ist bereits mit der Geschäftsgebühr abgegolten. Erforderlich ist eine über diese Verfahrenshandlung hinausgehende Mitwirkung (LSG Nordrhein-Westfalen vom 9. Juni 2005 – L 9 AL 196/04, juris; VG Braunschweig vom 20. Dezember 2005 – 6 B 196/05, juris; FG Hamburg vom 23. November 2005 – V 213/02, juris; SG Dortmund vom 2. November – S 7 S B 87/05, juris). Die Erledigungsgebühr ist eine Erfolgsgebühr, die eine besondere Mitwirkung verlangt (SG Aachen – S 13 KR 15/05, juris).

An dieser besonderen Mitwirkung fehlt es im Streitfall. Der Vertreter der Klägerin hat im

Vorverfahren lediglich die Einspruchsbegründung eingereicht.

Damit war die Klage abzuweisen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1535067

DStRE 2006, 1496

NWB direkt 2006, 11

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