[Briefkopf Kanzlei]
Frau/Herr …  
   
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Unser Termin/unser Telefonat am/vom …
   

Sehr geehrte Frau …, sehr geehrter Herr …,

Ihr Finanzamt besteuert zwar die Erträge aus Kapitalanlagen, beteiligt sich aber nicht oder nur zum Teil an den Verlusten. Insbesondere in den Fällen, in denen Ihr Investment "total den Bach hinunter gegangen ist", Sie also einen Totalverlust erlitten haben. Die Rechtmäßigkeit der nur eingeschränkten Verlustverrechnung bei den Kapitaleinkünften ist umstritten. Ich will/Wir wollen Sie über die Neuerungen aus Rechtsprechung und Finanzverwaltung informieren und wichtige Hinweise für die steuerliche Behandlung solcher Verluste geben.

Verlustverrechnung bei Kapitalanlagen

Verluste aus Kapitalanlagen können grundsätzlich mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Was Sie aber nicht können, ist die Verrechnung von Verlusten aus Kapitaleinkünften mit positiven Einkünften aus einer anderen Einkunftsart, z. B. aus Ihrer nichtselbstständigen oder selbstständigen Tätigkeit. Reichen die positiven Einkünfte zur Verlustverrechnung nicht aus, müssen Sie die Verluste ins nächste Jahr vortragen.

Aktiengewinne können nur mit Aktienverlusten verrechnet werden. Ihre inländische Depotbank führt für Sie daher zwei Verrechnungstöpfe, einen für die Aktien und einen zweiten für die übrigen Kapitalanlagen (z. B. Zertifikate, Fonds, festverzinsliche Wertpapiere). Eine richtige und verlässliche steuerliche Verlustverrechnung sollten Sie von Ihrer Bank aber nicht erwarten. Sprechen Sie daher mit mir/uns und teilen Sie mir/uns alle Erträge und Verluste aus Ihren Kapitalanlagen (auch aus Auslandskapitalanlagen) mit. Ich prüfe/Wir prüfen eine mögliche Aufrechnung mit Ihren steuerpflichtigen Kapitalerträgen.

Verrechnung sog. Altverluste

Altverluste aus Jahren vor 2009 wurden vom Finanzamt zum 31.12.2008 gesondert festgestellt. Diese können Sie mit Veräußerungsgewinnen aus Grundstücksgeschäften oder sonstigen steuerpflichtigen Veräußerungsgeschäften innerhalb geltender Spekulationsfristen verrechnen.

Beispiel: Veräußerung von physischem Gold innerhalb eines Jahres.

Gewinne aus solchen Goldverkäufen können Sie im jeweiligen Veräußerungsjahr mit Altverlusten aus Wertpapierveräußerungen vor dem 1.1.2009 steuerlich neutralisieren.

Verfügen Sie aktuell noch über nicht verrechenbare Altverluste aus dieser Zeit, sollten Sie unbedingt mit mir/uns sprechen. Unter Umständen lohnt es sich, Gewinne im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts zu realisieren. In diesem Zusammenhang ist es im Übrigen nicht steuerschädlich, wenn derselbe Gegenstand nach Veräußerung und Gewinn-/Verlustverrechnung wieder erworben wird. Können Sie z. B. Goldbestände im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts mit Gewinn veräußern, und verrechnen Sie den Gewinn mit Ihren Altverlusten, können Sie denselben Goldbestand anschließend wieder erwerben.

Verluste aus Termingeschäften

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde für Verluste aus Termingeschäften eine Verrechnungsbeschränkung eingeführt. Verluste aus solchen Geschäften können seit diesem Jahr nur noch bis zu 20.000 EUR pro Jahr und auch nur mit Gewinnen aus solchen Geschäften verrechnet werden. Verluste über 20.000 EUR können allerdings auf die Folgejahre vorgetragen werden und sind nicht ganz verloren. Sprechen Sie mich/uns an, wenn Sie Verluste vortragen müssen.

Totalverluste aus Aktien und Wertpapiere aller Art

Sie haben Anteile eines Pleiteunternehmens im Depot oder Anleihen, deren Schuldner insolvent ist? Dann sollten Sie mit mir/uns Kontakt aufnehmen. Für Totalverluste aus der Ausbuchung wertloser Wertpapiere gilt ein maximaler Verrechnungsbetrag von 20.000 EUR. Das heißt für Sie: Totalverluste können Sie nur bis zu 20.000 EUR mit Aktiengewinnen verrechnen. Weitergehende Verluste können jedoch vorgetragen werden.

Eingeschränkte Verlustverrechnung verfassungswidrig?

Es ist für Sie als Anleger/in erfreulich, dass der Bundesfinanzhof zu der eingeschränkten Verlustverrechnung bei Kapitaleinkünften Bedenken geäußert hat. Mit einem Vorlagebeschluss hat der Bundesfinanzhof dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, inwieweit eine Verlustverrechnungsbeschränkung bei Aktien mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Das Verfahren wird beim BVerfG unter dem Az. 2 BvL 3/21 geführt. Ich sende/wir senden Ihnen gerne den Vorlagebeschluss zur Einsicht zu. Die Finanzverwaltung hat prompt reagiert und führt Verrechnungsbeschränkungen für Kapitalanlageverluste in Steuerveranlagungsverfahren nur noch vorläufig durch.

Mein/Unser Service für Sie

Im Rahmen der Erstellung Ihrer nächsten Steuererklärung prüfe ich/prüfen wir die für Sie optimale Verlustverrechnung für Ihre Kapitaleinkünfte. Ich erstelle/Wir erstellen die notwendigen Steuererklärungen. Letzteres ist für eine ggf. depotübergreifende Verlustverrechnung notwendig. Denn Ihre inländische Depotbank nimmt die Verrechnung von positiven Einkünften mit Verlusten nur innerhalb desselben Depots vor. Auslands...

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