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Sehr geehrte Frau …, sehr geehrter Herr …,

die Gestaltung von Arbeitsverträgen zwischen einer GmbH und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer beschäftigt in vielfacher Weise regelmäßig die Gerichte. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass bei Betriebsprüfungen vermehrt festgestellt wurde, dass viele GmbH-Geschäftsführer sich von "ihrer" GmbH unterjährig oft zu hohe Gehälter auszahlen ließen, im Vergleich zu einem fremden Geschäftsführer, der für die gleiche geschäftsführende Tätigkeit meist ein deutliches niedrigeres Gehalt bekommen hätte. Die Finanzverwaltung hat daher an die Anerkennung solcher Anstellungs- bzw. Arbeitsverhältnisse zwischen der GmbH und ihrem (beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführer bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Denn nach Ansicht der Finanzverwaltung bergen solche Verträge die Gefahr einer missbräuchlichen Gestaltung mit dem Ziel der Steuervermeidung bzw. der Steuerreduktion. Allerdings findet sich hier auch die Problematik des sozialversicherungsrechtlichen Status des GmbH-Geschäftsführers wieder. In den letzten Jahren beschäftigten sich die Sozialgerichte immer wieder damit, unter welchen Voraussetzungen ein bei einer GmbH angestellter Geschäftsführer der Sozialversicherungspflicht unterliegt bzw. unter welchen Voraussetzungen der Geschäftsfürher im Rahmen seines Angestelltenverhältnisses sozialversicherungsfrei bleibt. Diese Problematik sollte bereits bei Begründung des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen werden.

Zudem muss unterschieden werden, ob der Vertrag zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer der GmbH geschlossen wird, der auch sämtliche Anteile am Stammkapital hält, oder ob es sich um einen Vertrag zwischen der GmbH und einem Fremdgeschäftsführer handelt.

Vertrag zwischen GmbH und Geschäftsführer

Im Nachfolgenden möchte ich/möchten wir Ihnen die Kriterien darlegen, die erfüllt sein müssen, damit das geschlossene Vertragsverhältnis steuerlich anerkannt wird. Ansonsten kann das empfindliche steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen, einschließlich entsprechender Mehrsteuern.

Wird der Vertrag zwischen einer GmbH und einem Fremdgeschäftsführer geschlossen, sollten im Vertrag insbesondere die folgenden inhaltlichen Thematiken aufgenommen werden:

Eine Vereinbarung über ggf. im Rahmen des Arbeitsverhältnisses durchzuführende Reisetätigkeiten des Geschäftsführers. Regelung zur Abrechnung dieser Reisekosten.
Regelungsinhalte zur Unfallversicherung, die ggf. für den Geschäftsführer abgeschlossen werden sollte.
Regelungsinhalte zur Vergütung bei einer Dienstverhinderung.
Vergütungen bei Tod des Gesellschafters.
Regelungsinhalte zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung.
Regelungsinhalte zum Wettbewerbsverbot bzw. zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot.

Beim Fremdgeschäftsführer, der selbst nicht an der GmbH für die er arbeitet am Stammkapital beteiligt ist, spielt der Tatbestand der verdeckten Gewinnausschüttung keine Rolle, da dieser in keinem persönlichen und direkten Verhältnis zur GmbH steht, sondern lediglich als Arbeitnehmer dort angestellt ist. Beschäftigt eine Kapitalgesellschaft einen Fremdgeschäftsführer und hat neben diesem Fremdgeschäftsführer noch mehrere Gesellschafter-Geschäftsführer, so gilt das Gehalt des Fremdgeschäftsführers als Maßstab und Orientierung für die Festlegung der Angemessenheit der Gehälter der Gesellschafter-Geschäftsführer.

Verdeckte Gewinnausschüttung

Der beherrschende Gesellschafter ist im Gegensatz zum Fremdgeschäftsführer in der Lage, in der GmbH seinen geschäftlichen Willen durchzusetzen. Bei der GmbH führt die Feststellung überhöhter Gehaltszahlungen zu einer sog. verdeckten Gewinnausschüttung und beim Geschäftsführer führt deren Zufluss zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann ausschließlich zwischen dem beherrschenden Gesellschafter und "seiner" GmbH zustande kommen. Wird eine überhöhte Gehaltszahlung festgestellt, wird der Teil der Gehaltszahlungen, der das "fremdübliche Maß" überschreitet, dem Gewinn der GmbH wieder hinzugerechnet. Das bedeutet, bei der GmbH erhöht sich das zu versteuernde Einkommen, was in letzter Konsequenz dazu führt, dass die GmbH mehr Körperschaftsteuer und mehr Gewerbesteuer an das Finanzamt zahlen muss. Um diese Mehrsteuern zu vermeiden, sollten die Arbeitsverträge von Beginn an so gestaltet sein, dass sie von der Finanzverwaltung unbeanstandet bleiben.

Beispiel: Die B-GmbH mit Sitz in Bonn zahlt ihrem Geschäftsführer B, der zu 100 % an der GmbH beteiligt ist, ein monatliches Gehalt von 15.000 EUR. Der vorläufige Handelsbilanzgewinn der GmbH beträgt 850.000 EUR. Unterjährig wurde das Gehalt von Geschäftsführer B zu Lasten des Gewinns der GmbH gebucht in Höhe von 180.000 EUR (12 x 15.000 EUR). Hätte die B-GmbH einen gegenüber der GmbH völlig fremden Geschäftsführer angestellt, hätte dieser lediglich ein Gehalt von ca. 10.000 EUR monatlich erhalten. Wür...

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