Gehören zum Nachlass Steuererstattungsansprüche und Steuervergütungsansprüche, dann sind diese mit ihrer Bezeichnung, dem Finanzamt und der Steuernummer in den Zeilen 59 und 60 zu erfassen. In diese Zeilen gehören die privaten Steuererstattungsansprüche. Zu ihnen zählen insbesondere die Einkommensteuer, die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag.

Steuererstattungsansprüche des Erblassers sind zu berücksichtigen, wenn sie rechtlich entstanden. sind.

 
Wichtig

Einkommensteuererstattungen

Nicht zum steuerpflichtigen Erwerb nach § 10 Abs. 1 ErbStG gehören Einkommensteuererstattungsansprüche aus dem Veranlagungszeitraum, in den der Todeszeitpunkt des Erblassers fällt. Denn diese Einkommensteuererstattungsansprüche entstehen erst mit Ablauf des Kalenderjahrs.[1]

 
Praxis-Beispiel

Steuererstattungsansprüche als steuerpflichtiger Erwerb

Erblasser E ist am 30.12.2022 verstorben. Es besteht für das Kalenderjahr 2021 ein Einkommensteuererstattungsanspruch i. H. v. 10.000 EUR und für das Kalenderjahr 2022 ein Einkommensteuererstattungsanspruch i. H. v. 15.000 EUR.

Lösung

Während der Einkommensteuererstattungsanspruch für 2028 im steuerpflichtigen Erwerb zu erfassen ist, gehört der Einkommensteuererstattungsanspruch für 2022 nicht zum steuerpflichtigen Erwerb.

Es gehören auch die Zinsen auf die Steuererstattung zum steuerpflichtigen Erwerb nach § 10 Absatz 1 ErbStG, soweit der Bescheid über den zu verzinsenden Steueranspruch vor dem Todestag des Erblassers ergangen ist.[2]

Hinzuweisen sei hier auch auf eine Änderung durch das Jahressteuergesetz 2020, wonach die vom Erblasser herrührenden Steuererstattungsansprüche bei der Ermittlung der Bereicherung zu berücksichtigen sind, auch wenn sie rechtlich erst nach dem Tod des Erblassers entstanden sind.

Bisher wurden durch die Rechtsprechung des BFH und die Regelung in der bisherigen Fassung des § 10 Abs. 1 Satz 3 ErbStG Steuererstattungsansprüche und Steuerschulden, die das Todesjahr des Erblassers betreffen, unterschiedlich behandelt.

Diese Ungleichbehandlung wird durch die Neufassung des § 10 Abs. 1 Satz 3 ErbStG beseitigt. Die Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2020 führt dazu, dass sowohl die das Todesjahr des Erblassers betreffenden Steuererstattungsansprüche anzusetzen als auch die Steuerschulden abzuziehen sind.

 
Hinweis

Zeitliche Anwendung

Die Gesetzesänderung findet auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem Tag der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes entsteht.

[1] S. auch R E 10.3 ErbStR 2019 und H E 10.3 ErbStH 2019 m. w. N.
[2] R E 10.3 Abs. 4 ErbStR 2019.

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