Häufig wird der Erwerber Mitglied einer Erbengemeinschaft sein, da der Erblasser sein Vermögen mehreren Erben hinterlassen hat. Hier ist in der Praxis wichtig, wie sich Teilungsanordnungen des Erblassers und auch Erbauseinandersetzungen auswirken.

a) Teilungsanordnungen

Teilungsanordnungen sind erbschaftsteuerlich unbeachtlich. Diese führen zu keiner Veränderung oder Verschiebung der Erbanteile.[1] Der nach den steuerlichen Bewertungsvorschriften ermittelte Reinwert des Nachlasses ist den Erben nach Maßgabe der Erbanteile zuzurechnen.

Besonderheiten können sich aber beim Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und c ErbStG), bei der Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke (§ 13d ErbStG) und bei den Verschonungsmaßnahmen für Betriebsvermögen ergeben (§ 13a Abs. 5 ErbStG und § 28a Abs. 1 Satz 3 ff ErbStG).[2]

Besonders zu beachten ist hierbei, dass den übernehmenden Erwerber oder Miterben, der die Befreiung in Anspruch nehmen kann, auch die Pflicht zur Einhaltung der Lohnsummen- und Behaltensregelung und der Voraussetzungen für den Vorwegabschlag auch hinsichtlich des übertragenen Anteils trifft.

b) Erbauseinandersetzung

Auch die Erbauseinandersetzung hat keinen Einfluss auf die Erbschaftsteuer.

Besonderheiten können sich aber beim Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und c ErbStG), bei der Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke (§ 13d ErbStG) und bei den Verschonungsmaßnahmen für Betriebsvermögen ergeben (§ 13a Abs. 5 ErbStG und § 28a Abs. 1 Satz 2 ff ErbStG; s. auch Tz. 1.6).[3]

[2] R E 13a.11 ErbStR 2019 und 28a.5 Nr. 1 ErbStR 2019 i. V. m. R E 13a.11 ErbStR 2019.
[3] R E 13a.11 ErbStR 2019 und 28a.5 Nr. 1 ErbStR 2019 i. V. m. R E 13a.11 ErbStR 2019.

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