In den Zeilen 124 bis 130 können Sie insbesondere folgende Anträge stellen:

  • Gehört zum Erwerb Betriebsvermögen (hierzu zählen auch Anteile an Personengesellschaften) oder land- und forstwirtschaftliches Vermögen, ist dem Erwerber die darauf entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu 10 Jahre zu stunden, soweit dies zur Erhaltung des Betriebs notwendig ist (vgl. § 28 ErbStG). Die Stundung erfolgt hier zinslos. Ferner besteht ein Rechtsanspruch auf die Stundung.[1]
  • Gehört zum Erwerb begünstigtes Vermögen i. S. d. § 13c ErbStG (zu Wohnzwecken vermietet), so hat der Erwerber auf Antrag einen Rechtsanspruch auf Stundung der auf dieses Vermögen entfallenden Steuer, soweit er sie nur durch Veräußerung dieses Vermögens aufbringen kann. Das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erwerber und Erblasser spielt hierfür keine Rolle.
  • Vorgenanntes gilt auch, wenn zum Erwerb ein Ein- oder Zweifamilienhaus oder Wohneigentum gehört, das der Erwerber nach dem Erwerb zu eigenen Wohnzwecken nutzt, längstens für die Dauer der Selbstnutzung.

    In den vorgenannten Fällen besteht aber dann kein Anspruch auf die Stundung, wenn der Erwerber die Steuer für den Erwerber von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen oder begünstigtem Grundvermögen entweder aus erworbenen weiteren Vermögen oder aus eigenem Vermögen aufbringen kann.[2]

  • Der Bedachte kann nach § 23 ErbStG beantragen, dass Steuern, die vom Kapitalwert von Renten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen bzw. Leistungen (z. B. Nießbrauch) zu entrichten sind, statt vom Kapitalwert jährlich im Voraus vom Jahreswert dieser Nutzungen oder Leistungen zu entrichten sind. Die Steuer wird in diesem Fall nach dem Steuersatz erhoben, der sich für den gesamten Erwerb einschließlich des Kapitalwerts der Renten oder anderer wiederkehrender Nutzungen/Leistungen ergibt.
[1] Weitere Einzelheiten hierzu können den R E 28 Abs. 1 ErbStR 2011 entnommen werden.
[2] S. hierzu R E 28 Abs. 4 ErbStR 2011.

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