Änderung der Schenkungsteuerfestsetzung für den Vorerwerb für sich kein rückwirkendes Ereignis

> BFH vom 12.7.2017 II R 45/15, BStBl II S. 1120

Festsetzungsfrist

Grundsätzlich beginnt die Festsetzungsfrist bei einem rückwirkenden Ereignis gemäß § 175 Absatz 1 Satz 2 AO mit dem Eintritt des Ereignisses. Der Beginn wird jedoch in Fällen des Unterschreitens der Lohnsummengrenze und des Verstoßes gegen die Behaltensregelungen gemäß § 13a Absatz 6 Satz 3 ErbStG a. F. bzw. § 13a Absatz 7 Satz 3 ErbStG und § 19a Absatz 5 Satz 3 ErbStG auf den Zeitpunkt der Kenntnis der Finanzbehörde hinausgeschoben. Für diese Fälle wird analog in § 14 Absatz 2 ErbStG auch die Festsetzungsfrist für den Nacherwerb hinausgeschoben.

Beispiel:

Ein Unternehmer verschenkt in 2015 einen nach §§ 13a, 13b ErbStG a. F. begünstigten Betrieb. In 2018 überträgt er weiteres nicht begünstigtes Vermögen an denselben Erwerber. Der Erwerber veräußert 2019 (während der Behaltensfrist) den in 2015 erworbenen Betrieb und verstößt damit gegen die Behaltensregelung des § 13a Absatz 5 ErbStG.

Die Steuerfestsetzung für den Erwerb 2015 ist zu ändern. Auch die Steuerfestsetzung für den Erwerb 2018 ist zu ändern, soweit sich die Verminderung der Verschonung für den Erwerb 2015 auf den Wert des Vorerwerbs auswirkt. Die Festsetzungsfrist für eine Änderung der Steuerfestsetzung zum Erwerb 2018 endet nicht vor Ablauf der Festsetzungsfrist für eine Änderung der Steuerfestsetzung zum Vorerwerb 2015.

Mindeststeuer

Beispiel:

S hatte 2015 seiner damaligen Lebensgefährtin Barvermögen von 120 000 EUR geschenkt. Nach der Heirat 2018 schenkt er ihr weiteres Barvermögen von 550 000 EUR.

Erwerb 2015      
Barvermögen 2015     120 000 EUR
Persönlicher Freibetrag (§ 16 Absatz 1 Nummer 5 ErbStG)     ./. 20 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb     100 000 EUR
Steuersatz 30 %      
Steuer 2015     30 000 EUR
       
Erwerb 2018      
Barvermögen 2018     550 000 EUR
Barvermögen 2015     + 120 000 EUR
Gesamterwerb     670 000 EUR
Persönlicher Freibetrag (§ 16 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG)     ./. 500 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb     170 000 EUR
Steuersatz 11 %      
Steuer auf Gesamterwerb     18 700 EUR
       
Fiktive Abzugssteuer 2018 auf Vorerwerb 2015      
Barvermögen 2015 120 000 EUR    
Persönlicher Freibetrag 2018 (500 000 EUR),      
höchstens beim Erwerb 2015 verbrauchter Freibetrag ./. 20 000 EUR    
Steuerpflichtiger Erwerb 100 000 EUR    
Steuersatz 11 %      
Fiktive Abzugssteuer 2018 11 000 EUR    
       
Abzuziehen ist die höhere tatsächliche Steuer 2015     ./. 30 000 EUR
Steuer 2018     0 EUR
       
Mindeststeuer nach § 14 Absatz 1 Satz 4 ErbStG      
Barvermögen 2018 550 000 EUR    
Persönlicher Freibetrag ./. 500 000 EUR    
Steuerpflichtiger Erwerb 50 000 EUR    
Steuersatz 7 %      
Mindeststeuer 2018 3 500 EUR    
Festzusetzende Steuer 2018     3 500 EUR

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