Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfasst verschiedene Teile, die unterschiedlich zu bewerten sind. Nach § 160 Abs. 1 BewG sind zu unterscheiden:

  • Der Wirtschaftsteil.

     

    Umfang des Wirtschaftsteils eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft

    Bestandteil des Wirtschaftsteils Umfang / Begriffsbestimmung
    Die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen. Dazu gehören die landwirtschaftliche Nutzung, die forstwirtschaftliche Nutzung, die weinbauliche Nutzung, die gärtnerische Nutzung und die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen.
    Die Nebenbetriebe. Nebenbetriebe sind Betriebe, die dem Hauptbetrieb zu dienen bestimmt sind und nicht einen selbstständigen gewerblichen Betrieb darstellen.[1]
    Das Abbauland (soweit nicht der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung oder einem Nebenbetrieb zugehörig). Zum Abbauland gehören die Betriebsflächen, die durch Abbau der Bodensubstanz überwiegend für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nutzbar gemacht werden (Sand-, Kies-, Lehmgruben, Steinbrüche, Torfstiche u. ä.).[2]
    Das Geringstland (soweit nicht der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung oder einem Nebenbetrieb zugehörig). Zum Geringstland gehören die Betriebsflächen geringster Ertragsfähigkeit, für die nach dem Bodenschätzungsgesetz keine Wertzahlen festzustellen sind.[3]
    Das Unland (soweit nicht der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung oder einem Nebenbetrieb zugehörig). Zum Unland gehören die Betriebsflächen, die auch bei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag abwerfen können.[4]
  • Die Betriebswohnungen (Wohnungen, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind, aber nicht dem Wohnteil zuzurechnen sind, § 160 Abs. 8 BewG).
  • Der Wohnteil (umfasst die Gebäude und Gebäudeteile, die dem Inhaber des Betriebs, den zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen und den Altenteilern zu Wohnzwecken dienen, § 160 Abs. 9 BewG).

Einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden nach § 160 Abs. 7 BewG auch Stückländereien, die als gesonderte wirtschaftliche Einheit zu bewerten sind. Stückländereien sind einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, bei denen die Wirtschaftsgebäude oder die Betriebsmittel oder beide Arten von Wirtschaftsgütern nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören, sondern am Bewertungsstichtag für mindestens 15 Jahre einem anderen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind.

4.1 Bewertung des Wirtschaftsteils

Bei der Bewertung des Wirtschaftsteils des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ist der gemeine Wert zugrunde zu legen. Dabei muss davon ausgegangen werden, dass der Erwerber den Betrieb fortführt. Grundsätzlich sind die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, die Nebenbetriebe sowie das Abbau-, Geringst- und Unland gesondert mit ihrem Wirtschaftswert nach § 163 BewG zu bewerten.

 
Wichtig

Ansatz eines Mindestwerts

§ 164 BewG bestimmt aber einen Mindestwert, der nicht unterschritten werden darf. Der Mindestwert wird ausgehend von dem Wert des Grund und Boden sowie dem Wert der übrigen Wirtschaftsgüter ermittelt.

Wird ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft innerhalb von 15 Jahren nach dem Bewertungsstichtag veräußert, ist für die wirtschaftliche Einheit der Liquidationswert nach § 166 BewG anzusetzen, dies gilt jedoch nicht, wenn der Veräußerungserlös innerhalb von 6 Monaten ausschließlich zum Erwerb eines anderen Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Anteils daran verwendet wird.[1] Dies gilt entsprechend, wenn wesentliche Wirtschaftsgüter nach § 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 und Nr. 5 BewG dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft innerhalb eines Zeitraumes von 15 Jahren nicht mehr auf Dauer zu dienen bestimmt sind.

Eine besondere Bewertung besteht bei den Stückländereien, diese sind nach § 164 BewG immer mit dem Mindestwert zu bewerten.

4.1.1 Ermittlung der Wirtschaftswerte

§ 163 BewG normiert die Ermittlung der Wirtschaftswerte. Dabei ist von der nachhaltigen Ertragsfähigkeit land- und forstwirtschaftlicher Betriebe auszugehen. Ertragsfähigkeit ist der bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung gemeinhin und nachhaltig erzielbare Reingewinn. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die bei einer Selbstbewirtschaftung den Wirtschaftserfolg beeinflussen. Maßgeblich ist nicht das individuell durch den Land- und Forstwirt erwirtschaftete Ergebnis, sondern der im Allgemeinen normierte Reingewinn. Zur Ermittlung dieses Reingewinns wird auf die Betriebsergebnisse vergleichbarer Betriebe abgestellt.

Nach § 163 Abs. 2 BewG umfasst der Reingewinn das ordentliche Ergebnis abzüglich eines angemessenen Lohnansatzes für die Arbeitsleistung des Betriebsinhabers und der nicht entlohnten Arbeitskräfte. Die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft stehenden Verbindlichkeiten sind durch den Ansatz der Zinsaufwendungen abgegolten. Zur Berücksichtigung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit ist der Durchschnitt der letzten fünf abgelaufenen Wirt...

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