Kommt es in einer Betriebsprüfung zu VP-Anpassungen, so erheben die meisten Staaten zusätzlich zur „normalen” Mehrsteuer (auf den Betrag der VP-Anpassung) Strafzuschläge, teilweise in Abhängigkeit davon, ob eine verwertbare VP-Dokumentation vorliegt. Dieser Strafzuschlag bemisst sich entweder als Prozentsatz der Mehrsteuern oder als Prozentsatz der VP-Anpassung. Letztere Sanktion trifft den Steuerpflichtigen also auch im Falle von laufenden Verlusten. In einzelnen Staaten kann die Finanzverwaltung noch weitere Strafzuschläge festsetzen, z. B. einen Prozentsatz des zugrundeliegenden Transaktionsvolumens, was zu erheblichen Belastungen des Unternehmens führt.

In Deutschland greifen folgende Sanktionen bzw. Strafzuschläge:

  • Keine oder eine unverwertbare VP-Dokumentation:

Schätzung der aus diesen Geschäften erzielten Einkünfte unter Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes. Dabei kann die Schätzung zulasten des Steuerpflichtigen bis zum oberen Rand der Preisspanne erfolgen[1].

Strafzuschläge von 5% bis max. 10% auf den Mehrbetrag der Einkünfte (nicht auf die Steuer, d. h., der Strafzuschlag wirkt auch im Verlustfall)

Falls keine VP-Anpassung erfolgt, Zuschlag von 5.000 Euro (Festbetrag)

  • Verspätete Vorlage einer verwertbarer VP-Dokumentation:

Mindestens 100 Euro pro Tag der Fristüberschreitung, bis zu einer Million Euro

Folgendes Beispiel zeigt, wie viel Mehrumsatz der Vertrieb eines Konzerns erzielen muss, um bei einer gegebenen Konzern-EBIT-Marge die Mehrsteuern sowie die Strafzuschläge wieder „amortisieren” zu können. Gleichzeitig verdeutlicht das Beispiel die erhebliche betriebswirtschaftliche Auswirkung von doppelter Besteuerung und von Strafzuschlägen.

 

Beispiel: Mehrsteuern und Strafzuschläge „amortisieren”

Die spanische Betriebsprüfung stellt eine VP-Anpassung in Höhe von 1.000.000 Euro in Bezug auf Einkäufe von der schweizerischen Schwesterproduktionsgesellschaft fest. Die schweizerische Finanzverwaltung lehnt eine entsprechende Gegenkorrektur ab. Es kommt zu einer Doppelbesteuerung.

 
Spanischer Steuersatz: 30%  
Spanischer Strafzuschlag: 15%  
 
1.000.000 EUR VP-Anpassung × 30% Steuersatz = 300.000 EUR
1.000.000 EUR VP-Anpassung × 15% Strafzuschlag = 150.000 EUR
Gesamtzahlung   450.000 EUR

Bei einer Konzern-EBIT-Marge von 4% ist ein zusätzlicher Umsatz von 11.250.000 Euro erforderlich, um die 450.000 Euro Steuerbelastung zu amortisieren. Dies entspricht dem Faktor 11,25 der VP-Anpassung!

Für eine Übersicht über Strafzuschläge in ausgewählten Staaten wird auf die Anlage 1 verwiesen.

[1] Vgl. Teil B, Kapitel 6.2 für weitere Details.

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