FinMin Mecklenburg-Vorpommern, 1.11.2012, IV 301 - S 1978 c - 00000 - 2010/002

Bezug: BFH-Urteil vom 8.6.2011, I R 79/10, BStBl 2012 II S. 421

 

I. Bindung des Einbringenden an die Wertansätze der übernehmenden Gesellschaft

Bei der Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung neuer Anteile ist das eingebrachte Betriebsvermögen grundsätzlich mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Auf Antrag kann unter weiteren Voraussetzungen der Buchwert oder ein Zwischenwert angesetzt werden.

Der Wert, mit dem die übernehmende Gesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen ansetzt, gilt für den Einbringenden als Veräußerungspreis und als Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile (§ 20 Abs. 3 Satz 1 UmwStG). Der Einbringende ist somit an die bei der übernehmenden Gesellschaft angesetzten Werte gebunden und zwar sowohl hinsichtlich des gewählten Wertansatzes dem Grunde nach als auch hinsichtlich der ermittelten Werte. Für den Einbringenden bereits durchgeführte Veranlagungen können ggf. nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geändert werden (Randnrn. 20.23 und 20.24 des BMF-Schreibens vom 11.11.2011 [„UmwSt-Erlass 2011”]).

Die Veranlagung des Einbringenden ist daher in Abstimmung mit der für die übernehmende Gesellschaft zuständigen Stelle bzw. anhand des von dieser Stelle übersandten Vordrucks KSt GU / MKSt (vgl. dazu Erlass vom 5.6.2009, IV 301 – S 1978c – 3/07 – V.002-07/IV 302 – S 2932 – 1/09 – V.001-09) durchzuführen.

Da die Wertansätze der übernehmenden Gesellschaft im Besteuerungsverfahren des Einbringenden zu übernehmen sind und grundsätzlich nicht auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden können (BFH-Urteil vom 19.12.2007, I R 111/05, BStBl 2008 II S. 536), kann der Einbringende Einwendungen gegen die angesetzten Werte nicht im Einspruchsverfahren gegen seinen eigenen Steuerbescheid vorbringen.

 

II. Anfechtungsrecht des Drittbetroffenen

Mit dem im Betreff genannten Urteil vom 8.6.2011 hat der BFH entschieden, dass Einwendungen gegen die angesetzten Werte nur durch eine Anfechtung des gegenüber der übernehmenden Gesellschaft ergangenen Körperschaftsteuerbescheides durch den Einbringenden als Drittbetroffenen erhoben werden können. Die übernehmende Gesellschaft selbst ist durch (vermeintlich) zu hohe Werte nicht beschwert.

 

III. Anwendung des BFH-Urteils vom 8.6.2011

Das BFH-Urteil vom 8.6.2011 ist allgemein anzuwenden. Hierbei ist Folgendes zu beachten:

 

III.1 Veranlagung des Einbringenden

 

III.1.1 Der Körperschaftsteuerbescheid gegenüber der übernehmenden Gesellschaft ist noch nicht ergangen

  1. Die Bilanz der übernehmenden Gesellschaft wurde bereits beim zuständigen FA eingereicht

    Die Veranlagung des Einbringenden kann in Abstimmung mit der für die übernehmende Gesellschaft zuständigen Stelle durchgeführt werden.

    Sollten im Besteuerungsverfahren der übernehmenden Gesellschaft für das eingebrachte Betriebsvermögen von der eingereichten Bilanz abweichende Werte zu berücksichtigen sein, ist die Festsetzung/Feststellung (je nach Rechtsform des Einbringenden, RdNr. 20.02, 20.03 UmwStErlass 2011, BMF-Schreiben vom 11.11.2011, BStBl 2011 I S. 1314) gegenüber dem Einbringenden gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern. Einwendungen gegen die angesetzten Werte können nur durch Anfechtung des Körperschaftsteuerbescheides für die übernehmende Gesellschaft erhoben werden.

  2. Die Bilanz der übernehmenden Gesellschaft wurde noch nicht beim zuständigen FA eingereicht

    Die Veranlagung des Einbringenden kann trotzdem durchgeführt werden, da die spätere Erstellung und Einreichung der Bilanz ein Ereignis mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist (BFH-Urteil vom 12.10.2011, VIII R 12/08, BStBl 2012 I S. 381 zur entsprechenden Rechtslage in Fällen des § 24 UmwStG).

 

III.1.2 Der Körperschaftsteuerbescheid gegenüber der übernehmenden Gesellschaft ist bereits ergangen

Im Bescheid des Einbringenden sind die Wertansätze des eingebrachten Vermögens so zu berücksichtigen, wie sie der Festsetzung gegenüber der übernehmenden Gesellschaft zugrundeliegen.

Wurden im Besteuerungsverfahren der übernehmenden Gesellschaft andere als die erklärten Wertansätze zugrunde gelegt, ist

  • in den Einkommensteuerbescheid/Feststellungsbescheid folgende Erläuterung aufzunehmen:

    „Hinsichtlich der im Veranlagungszeitraum erfolgten Einbringung liegen dieser Festsetzung/Feststellung die Bilanz der [Name der übernehmenden Gesellschaft] auf den [Datum] und der Körperschaftsteuerbescheid [Jahr] vom [Datum] zugrunde. Folgende Änderungen wurden dabei berücksichtigt: [Erläuterung, welche geänderten Wertansätze berücksichtigt wurden]. Einwendungen gegen die angesetzten Werte können nur durch Anfechtung des genannten Körperschaftsteuerbescheides erhoben werden. Die Einspruchsfrist beginnt mit der Bekanntgabe des genannten Körperschaftsteuerbescheides an Sie als Drittbetroffenen (§ 355 Abs. 1 Satz 1 AO).”

  • der Körperschaftsteuerbescheid auch dem Einbringenden bekanntzugeben, um Rechtsunsicherheiten ...

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