Beide Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet.[1] Sie tragen füreinander Verantwortung. Sie regeln die Haushaltsführung in beiderseitigem Einvernehmen.[2] Soweit die Haushaltsführung einem Ehegatten überlassen ist, leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung.[3] Jeder Ehegatte ist berechtigt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.[4] Dabei muss er auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie entsprechend Rücksicht nehmen.[5] Beide Ehegatten sind gegenseitig verpflichtet, zum Fami­lienunterhalt beizutragen. Dieser Beitrag kann in Arbeit und Vermögen bestehen.[6] Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung übertragen, erfüllt er seinen Beitrag zum Familienunterhalt regelmäßig damit.[7]

Im Rahmen der gemeinsamen Haushaltsführung ist jeder Ehegatte berechtigt, zur Deckung des angemessenen Familienbedarfs Rechtsgeschäfte mit Wirkung für den anderen Ehegatten zu besorgen, wobei beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet werden.[8] Rechtsgeschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie sind solche, die sich innerhalb des verfügbaren Familieneinkommens halten. Der dabei anzulegende Maßstab richtet sich nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten.

Größere Ausgaben, die ohne Schwierigkeiten zurückgestellt werden könnten, sind nicht von § 1357 Abs. 1 BGB gedeckt. Entscheidend für die Frage der Angemessenheit ist der für Dritte im Augenblick der Vornahme des Geschäftes erkennbare Lebensstil der Ehegatten.[9]

 
Praxis-Beispiel

Nur Haushaltsgeschäfte verpflichten den anderen Ehepartner

Die Ehefrau kauft einen neuen Staubsauger[10], bestellt Heizöl, lässt das Wohnzimmer vom Handwerker neu streichen. Die Ausgaben dafür muss der Ehemann übernehmen, soweit die Ehefrau dies nicht bezahlt hat. Eine Schönheitsoperation oder der Erwerb eines Pelzmantels seitens der Frau sind keine Haushaltsgeschäfte. Der Abschluss einer Hausratversicherung ist kein Geschäft zur Deckung des angemessenen Lebensbedarfs i. S. v. § 1357 BGB.[11]

Der Abschluss einer Vollkaskoversicherung für ein Familienfahrzeug der Ehegatten kann ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie i. S. v. § 1357 Abs. 1 BGB sein. Gleiches gilt für die Kündigung eines solchen Vertrags.[12]

Bei dem Abschluss eines Kfz-Teilkasko-Versicherungsvertrages eines Ehegatten für ein Wohnmobil handelt es sich jedenfalls dann nicht um ein Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie i. S. v. § 1357 Abs. 1 BGB, wenn die Beteiligung des anderen Ehegatten lediglich darin besteht, das Wohnmobil zu Urlaubs- und Freizeitzwecken mitzunutzen.[13]

Ein von einem Ehegatten mit einem Arbeitnehmer in Bezug auf den Haushalt der Eheleute begründetes Arbeitsverhältnis führt nicht stets und unabhängig von den konkreten Erklärungen zu einer Mitverpflichtung des anderen Ehegatten als Arbeitgeber.[14]

Bei Steuerschulden haften die Ehegatten – soweit nicht ein anderes bestimmt ist – nicht nach der gesetzlichen Grundregel des § 426 1 S. 1 BGB zu gleichen Teilen, sondern nach dem Verhältnis der Steuerbeträge, die bei Einzelveranlagung angefallen wären. Ein interner Ausgleichsanspruch gem. § 426 BGB zwischen den Eheleuten kommt bei einmaligen und dazu außergewöhnlich hohen Steuerzahlungen in Betracht.[15]

Wird ein Ehegatte stationär pflegebedürftig, so entsteht ihm ein besonderer persönlicher Bedarf, der vor allem durch die anfallenden Heim- und Pflegekosten bestimmt wird. In diesem Fall richtet sich der Familienunterhaltsanspruch ausnahmsweise auf Zahlung einer Geldrente.[16]

Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gem. § 207 Abs. 1 Satz BGB gehemmt, solange die Ehe besteht. § 207 BGB soll den Familienfrieden vor Störungen durch Geltendmachung mittels Klage von Ansprüchen schützen. Dazu stünde im Widerspruch, wenn der Geschädigte nach einem erfolgten Versöhnungsversuch zur Vermeidung des Eintritts von Verwirkung zur zeitnahen Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen nach einer häuslichen Auseinandersetzung angehalten wäre.[17]

Der aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB hergeleitete Anspruch auf Unterrichtung über vermögensrechtliche Belange, dessen beharrliche und grundlose Nichterfüllung mit der vorzeitigen Beendigung der Zugewinngemeinschaft nach §§ 1385 Nr. 4, 1386 BGB sanktioniert werden kann, endet entsprechend § 1353 Abs. 2 BGB mit dem Scheitern der Ehe (§ 1565 Abs. 1 BGB).[18]

[1] § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB; OLG Naumburg, Beschluss v. 28.6.2012, 8 UF 12/12: Voraussetzung für den aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB abzuleitenden familienrechtlichen Anspruch des einen Ehegatten gegen den anderen auf Zustimmung zur gemeinsamen Steuerveranlagung ist nicht, dass zweifelsfrei feststeht, dass die Voraussetzungen für eine gemeinsame Veranlagung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG vorliegen. Ausgeschlossen ist die Pflicht zur Zustimmung zur Zusammenveranlagung nur, wenn eine gemeinsame Veranlagung zweifelsfrei nicht in Betracht kommt, FamFR 2013 S. 19.
[2] § 1356 Abs. 1 Satz 1 BGB; Siede, in Grüneberg, Komm. z. BGB, 82. Aufl., § 1353 BGB, Rz. 2 ff.

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