Leitsatz

Der Steuerpflichtige, der am Beschäftigungsort eine Wohnung inne hat und einen weiteren Haushalt mit seiner Lebensgefährtin an deren Wohn- und Beschäftigungsort führt, begründet keine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung, weil das auslösende Moment für die Aufsplitterung des Wohnens auf zwei Haushalte in dem gemeinsamen Zusammenleben und daher privat veranlasst ist.

 

Sachverhalt

Der in Berlin wohnende und arbeitende ledige Steuerpflichtige begründete mit seiner Lebensgefährtin an deren Wohn- und Beschäftigungsort einen gemeinsamen Hausstand, den er fortan als Hauptwohnsitz und die Wohnung in Berlin als Nebenwohnsitz ansah. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung machte er hieraus resultierende Kosten einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten geltend (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Dagegen sah das Finanzamt in seinem Verhalten eine privat veranlasste Wegverlegung des Hauptwohnsitzes und versagte den geltend gemachten Werbungskostenabzug.

 

Entscheidung

Das FG teilte die ablehnende Auffassung des Finanzamts und entschied, dass das auslösende Moment bzw. der unmittelbare Anlass für die Aufsplitterung des Wohnens auf zwei Haushalte in dem gemeinsamen Zusammenleben lag und daher eine steuerlich unmaßgebliche private Veranlassung vorlag. Eine berufliche Veranlassung könnte bei den beiden berufstätigen Partnern allenfalls dann vorliegen, wenn die neu begründete Wohnung anlässlich oder in zeitlichem Zusammenhang mit der Geburt eines gemeinsamen Kindes zur Familienwohnung gemacht würde. Aber auch diese Voraussetzungen lagen nicht vor.

 

Hinweis

Die Entscheidung des FG datiert vom 14.8.2008 und ist damit vor den BFH-Urteilen v. 5.3.2009 (VI R 58/06, BFH/NV 2009 S. 1173 und VI R 23/07, BFH/NV 2009 S. 1176) ergangen, mit denen der BFH unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden hat, dass eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung auch dann vorliegen kann, wenn der Steuerpflichtige, der bisher nur am Beschäftigungsort einen Haushalt geführt hat, seinen Lebensmittelpunkt aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und die bisherige oder neue Wohnung am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen als Zweitwohnung nutzt. Insoweit dürfte die den Werbungskostenabzug versagende Entscheidung des FG Düsseldorf keinen Bestand haben. Betroffene Steuerpflichtige können daher entsprechende Kosten als Werbungskosten geltend machen und sollten, sofern der Kostenabzug abgelehnt wird, unter Hinweis auf die vorgenannte BFH-Rechtsprechung Einspruch einlegen.

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 14.08.2008, 11 K 1160/07 E

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