Zu Einzelheiten der Dokumentationsanforderungen wird auf die GAufzV[1] und die Verwaltungsgrundsätze-Verfahren (VerwG-Verfahren)[2] verwiesen. Wie alle Verwaltungshandlungen stehen auch die Anforderungen an eine Verrechnungspreisdokumentation unter dem Vorbehalt der Geeignetheit, der Zumutbarkeit und der Verhältnismäßigkeit. Die Aufzeichnungspflichten werden auf die Geschäftsbeziehungen ausgedehnt, die keinen Leistungsaustausch zum Gegenstand haben. Damit sollen Arbeitnehmerentsendungen[3] und Poolvereinbarungen[4] in die Dokumentationspflichten einbezogen werden. Ferner gelten diese Regelungen auch für die Einkunftsabgrenzung im Verhältnis zwischen Stammhaus und Betriebsstätte.

In der sog. Sachverhaltsdokumentation sind Art, Inhalt und Umfang der Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden Personen darzulegen. In der Praxis werden diese Geschäfte in aller Regel ohnehin schon entsprechend verbucht. Insoweit kann es ausreichen, dem Betriebsprüfer Buchhaltungskonten zu benennen, aus denen diese Angaben ersichtlich werden.

Den zweiten wesentlichen Bestandteil bildet die Angemessenheitsdokumentation. Sie hat den Zweck, eine Verrechnungspreisprüfung der Höhe nach durchführen zu können. Die Aufzeichnungen müssen einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist die Prüfung ermöglichen, ob und inwieweit die Abgrenzung der Einkünfte zwischen dem Stpfl. und der nahestehenden Person bzw. zwischen den verbundenen Unternehmen dem Grundsatz des Fremdvergleichs entspricht.

Bei innerbetrieblichen Verrechnungspreisrichtlinien kann auf geschäftsvorfallbezogene Einzelaufzeichnungen verzichtet werden. Diese enthalten Vorgaben für die "Standardfälle" der konzerninternen Liefer- und Leistungsbeziehungen und ermöglichen es, weite Teile der Dokumentationspflicht zu erfüllen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge