Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Gründet eine Innung eine Kö, um durch sie den zentralen Einkauf für die Innungsmitglieder durchführen zu lassen, so dient die Tätigkeit der Kö sowohl den Eigeninteressen der Innung als auch denen der Innungsmitglieder. Veranlasst die Innung die Kö, den erzielten "Gewinn" in der Form von Umsatzrückvergütungen an die Innungsmitglieder auszukehren, so ist darin idR eine vGA iSd § 8 Abs 3 S 2 KStG zu sehen. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter der Kö würde die Übernahme von Aufgaben, die vorrangig im Interesse des Gesellschafters und der hinter ihm stehenden Mitglieder liegt, davon abhängig gemacht haben, ob die Kö die Chance zur Erzielung eines angemessenen Gewinns hat. Dies kann dadurch sichergestellt werden, dass entweder der Kö der Vermögensvorteil aus ihrer Ein- und Verkaufstätigkeit verbleibt oder dass der Gesellschafter der Kö ein angemessenes Entgelt für ihre Einkaufstätigkeit verspricht.

Da die Auskehrung im Interesse der Innung und ihrer Mitglieder lag, ist die mit ihr verbundene Vermögensminderung auch durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, soweit die Mitglieder der Innung begünstigt wurden. Der Umstand, dass auch Nichtmitglieder in den Genuss der Umsatzrückvergütung kommen ist für diese Beurteilung unerheblich; s Urt des BFH v 02.02.1994 (BStBl II 1994, 479).

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