Tz. 410

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Soweit Veräußerungsverluste unter das Abzugsverbot des § 17 Abs 2 S 6 EStG fallen, ist der Verlust endgültig stlich nicht mehr nutzbar. Er ist weder mit Gewinnen aus der Veräußerung von anderen Anteilen verrechenbar, noch kann er innerhalb der Einkunftsart im Wege eines Verlustrück- oder -vortrages geltend gemacht werden.

Veräußerungsverluste, die zwar dem Grunde nach unter das Verlustabzugsverbot des § 17 Abs 2 S 6 EStG fallen, die aber aufgrund des Vorrangs des § 23 EStG aF ( s Tz 38) Eink aus privaten Veräußerungsgeschäften darstellen, da der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung der betreffenden Anteile nicht mehr als ein Jahr beträgt, können iRd § 23 Abs 3 S 8 und 9 EStG aF entweder im Wege des Verlustausgleichs oder im Wege des Verlustrücktrags bzw -vortrags mit positiven Eink iSd § 23 Abs 1 EStG aF ausgeglichen werden.

Für die Anwendung des § 23 EStG aF kommt es im Gegensatz zu § 17 EStG nicht auf den Zeitpunkt des Übergangs des wirtsch Eigentums, sondern auf den Zeitpunkt des Abschlusses der obligatorischen Rechtsgeschäfte an.

Für nach dem 31.12.2008 angeschaffte Anteile ist § 17 EStG gegenüber dem dann geltenden § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG vorrangig (s Tz 43).

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