Tz. 94

Stand: EL 108 – ET: 12/2022

Die Einbeziehung gew Tätigkeiten in einen überwiegend mit hoheitlichen Aufgaben betrauten, organisatorisch gesondert geführten Betrieb einer öff Verwaltung schließt für sich allein nicht aus, dass die einbezogene Betätigung gesondert beurteilt und rechtlich als eigenständige Einheit von dem sie organisatorisch tragenden Hoheitsbetrieb unterschieden wird. Daher ist eine jur Pers d öff Rechts mit BgA (zB Kantine, Verkaufsstelle, Erholungsheim), die iRe Hoheitsbetriebs bestehen, stpfl (s Urt des BFH v 26.05.1977, BStBl II 1977, 813 und s H 4.4 "BgA iR eines Hoheitsbetriebs" KStH 2015).

 

Tz. 95

Stand: EL 108 – ET: 12/2022

Insbes dann, wenn die Tätigkeit einer jur Pers d öff Rechts nicht eindeutig der Einen oder Anderen Sphäre zuzuordnen ist, ergeben sich Abgrenzungsprobleme. Nach der BFH-Rspr (s Urt des BFH v 26.05.1977, BStBl II 1977, 813) liegt eine überwiegend hoheitliche Zweckbestimmung iSd § 4 Abs 5 KStG nur vor, wenn die beiden Tätigkeitsbereiche derart ineinander greifen, dass eine genaue Abgrenzung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wenn also die wirtsch Tätigkeit unlösbar mit der hoheitlichen Tätigkeit verbunden ist und eine Art Nebentätigkeit iRd einheitlichen, dem Wesen nach hoheitlichen Tätigkeit darstellt. Die überwiegende (hoheitliche) Zweckbestimmung ist nicht maßgeblich, wenn die zu beurteilenden Tätigkeiten trotz tats Verflechtung sachlich leicht voneinander zu trennen wären (s Urt des BFH v 10.07.1962, BStBl III 1962, 448). In einem anderen Urt stellt der BFH bezüglich der Frage, ob die Tätigkeit der jur Pers d öff Rechts überwiegend der Ausübung öff Gewalt dient, darauf ab, welche Bedeutung die Erzielung von Einnahmen iRd Tätigkeit für die jur Pers d öff Rechts hat (hierzu s Urt des BFH v 23.10.1996, BStBl II 1997, 139).

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