Tz. 192

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Nach § 27 Abs 1 S 5 KStG idF vor dem SEStEG bleibt die der St-Besch zugrunde gelegte Verwendung unverändert, wenn für die Ausschüttung der Kap-Ges die Verwendung des stlichen Einlagekto bescheinigt worden ist. Nach dem Schr des BMF v 04.06.2003 (BStBl I 2003, 366, Rn 25) wirkt die Verwendungsfestschreibung in beide Richtungen, dh sowohl dann, wenn sich der Bestand des Einlagekto, der zunächst zur Finanzierung einer Leistung verwendet und den AE bescheinigt worden ist, verringert, als auch, wenn sich der Bestand erhöht.

 

Beispiel 1 (zu hohe Verwendung des Einlagekto):

Den AE wurde eine St-Besch erteilt, in der die (für sie stfreie) Verwendung des Einlagekto als Finanzierungsquelle für die Ausschüttung angegeben ist. Nach dem Ergebnis einer stlichen Außenprüfung, bei der das zu versteuernde Einkommen erhöht wurde, käme eine Mitverwendung des Einlagekto zur Finanzierung der Ausschüttung nicht mehr in Frage, weil ausreichend versteuerte Rücklagen (sog neutrales Vermögen) zur Verfügung stehen.

 

Beispiel 2 (zu niedrige Verwendung des Einlagekto):

Zunächst wurde eine Einlageverwendung vom zB 100 TEUR bescheinigt. Wegen eines aufgrund einer stlichen Außenprüfung oder eines Verlustrücktrags verringerten Einkommens müsste anschließend zur Finanzierung der Ausschüttung in höherem Umfang auf das Einlagekto zurückgegriffen werden.

Die Festschreibung der Verwendung greift auch dann, wenn in der ausgestellten St-Besch ausdrücklich eine Einlageverwendung von Null bestätigt ist.

Die für die Zeit vor Inkrafttreten des SEStEG ( s Tz 211) str Frage, ob es auch dann zur Festschreibung der Verwendung nach § 27 Abs 1 S 5 KStG idF vor dem SEStEG kommt, wenn in der St-Besch eine Verwendung des stlichen Einlagekto nicht erwähnt ist, hat der BFH (s Urt des BFH v 10.06.2009, BStBl II 2009, 974) idS entschieden, dass die Nichterteilung einer St-Bescheinigung nicht einer ausdrücklichen Bescheinigung einer Verwendung des stlichen Einlagekto iHv null EUR gleichzustellen ist. Danach wird die Verwendung des stlichen Einlagkontos nur dann festgeschrieben, wenn mindestens einem AE eine Besch iSd § 27 Abs 3 KStG ausgestellt worden ist. UE gelten die Ausführungen in Tz 113, wonach nicht die von der Kö ausgestellte St-Besch, sondern der der Kö zugestellte Feststellungsbescheid gem § 27 Abs 2 KStG Grundlage für die stliche Behandlung der Einlagerückzahlung bei den AE ist, auch für die Rechtslage vor Inkrafttreten des SEStEG.

Wegen der Neuregelung der Thematik im SEStEG s Tz 210ff.

 

Tz. 193

Stand: EL 70 – ET: 12/2010

Wie im früheren Anrechnungsverfahren ergibt sich auch im Halbeinkünfteverfahren das Praxisproblem, dass eine Publikums-Kap-Ges, deren AE anonym sind, eine einmal ausgestellte St-Besch nicht mehr berichtigen kann, weil die berichtigte Besch den Adressaten uU nicht erreicht (ebenso hierzu s Tz 191).

§ 27 Abs 1 S 5 KStG idF vor dem SEStEG knüpft die Festschreibung der Verwendung ausdrücklich – wie früher § 28 Abs 5 KStG 1999 – an den Ausweis der Verwendung des stlichen Einlagekto in einer St-Besch an; die Festschreibung gilt ab dem Zeitpunkt der Erteilung der St-Besch.

Wenn eine Kö nur einem oder einzelnen von mehreren AE eine St-Besch mit Ausweis einer Einlageverwendung erteilt hat, stellt sich die Frage, ob die Verwendungsfestschreibung nur gegenüber diesen oder insges greift. Wie bei § 28 KStG 1999 (s § 28 KStG 1999 Tz 54) erläutert, hat sich der BFH (s Urt des BFH v 21.04.1999, BStBl II 1999, 415; ergangen zu § 28 Abs 4 KStG 1999) für eine nur anteilige Festschreibung ausgesprochen, während die Fin-Verw (s Schr des BMF v 10.03.1995, BStBl I 1995, 254) eine generelle Festschreibung anordnete. In seinem zu § 27 KStG 2002 ergangenen Urt (s Urt des BFH v 10.06.2009, BStBl II 2009, 974) geht der BFH offenbar davon aus, dass es zur vollumfänglichen Festschreibung der Verwendung kommt, wenn die Kö mindestens einem AE eine Bescheinigung iSd § 27 Abs 3 KStG ausgehändigt hat.

Nicht jede Art von dem AE ausgestellter Besch führt zu einer Verwendungsfestschreibung nach § 27 Abs 1 S 5 KStG idF vor dem SEStEG. Seit der KSt-Reform sind aus kstlicher Sicht St-Besch nur noch nach § 27 Abs 3 KStG (Verwendung des stlichen Einlagekto) und nach § 37 Abs 3 KStG (KSt-Minderungsbetrag) auszustellen (Vordruck VE 8). Sind diese beiden Vorschriften im Einzelfall nicht einschlägig, ist (nur) eine (KapSt-)Besch nach § 45a Abs 2 EStG (s EStH 2007 Anh 36 III. 3.) auszustellen, die Angaben zu den §§ 27 und 37 Abs 3 KStG nicht enthält. Nur eine nach dem Vordruck "VE 8" ausgestellte Besch, nicht aber auch eine KapSt-Besch nach § 45a Abs 2 EStG führt zur Festschreibung der Verwendung gem § 27 Abs 1 S 5 KStG (so auch s Urt des BFH v 10.06.2009, BStBl II 2009, 974).

 

Tz. 194

Stand: EL 70 – ET: 12/2010

UE greift die Verwendungsfestschreibung selbst bei bewusst unzutr St-Besch einer Ausschüttungsfinanzierung aus dem stlichen Einlagekto. In einem solchen Fall haftet jedoch die ausschüttende Kap-Ges gem § 27 Abs 5 KStG idF vor dem SEStEG ( s Tz 196ff).

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