Tz. 221

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Ein Einbringungsgewinn (im engeren Sinne) entsteht nicht. Der Gewinn aus der Nichteinbringung unwes WG unterliegt gem §§ 20 Abs 5 S1 UmwStG iVm 34 Abs 1 EStG dem ermäßigten St-Satz (s Urt des BFH v 25.09.1991, BStBl II 1992, 406 und v 25.09.1991, BFH/ NV 1992, 469). Dies ist eine Besonderheit der Einbringung nach § 20 Abs 1 UmwStG, die sich von den allgemeinen Grundsätzen und auch von den übrigen Sacheinlagevorgängen unterscheidet (daher zu Recht kritisch gegenüber der og BFH-Rspr s Schmidt, EStG 20. Aufl, § 34 Rn 15). Die Tarifermäßigung des § 34 EStG setzt nämlich neben dem Vorhandensein außerordentlicher Eink (s § 34 Abs 2 Nr 1 EStG) auch die zusammengeballte Aufdeckung aller stillen Reserven der wes WG voraus (s Urt des BFH v 04.12.2000, BStBl II 2001, 229 unter Hinweis auf das Urt des BFH v 18.10.1999, BStBl II 2000, 123 unter C. V. 1. c der Gründe). Dies ist bei einer Einbringung unter Fortführung der Bw nicht der Fall, weil die stillen Reserven in den (funktional) wes Betriebsgrundlagen gerade nicht aufgedeckt werden. Bei einer vergleichbaren Einbringung in eine Pers-Ges kann die Tarifermäßigung des § 34 Abs 1 EStG diesen allgemeinen Grundsätzen folgend nur bei einem Tw-Ansatz in Anspruch genommen werden (s § 24 Abs 3 S 2 UmwStG). Nach Auff des BFH (s Urt des BFH v 25.09.1991, BStBl II 1992, 406) stellt § 20 Abs 5 S 1 UmwStG nicht nur auf den Gewinn im tats eingebrachten Vermögen ab, sondern auch auf den ›bei‹, dh anlässlich, der Sacheinlage entstehenden Gewinn. Dieser Gewinn aus der Nichteinbringung unwes WG kann dadurch entstehen,

dass bei der Sacheinlage nach § 20 Abs 1 UmwStG die nicht eingebrachten WG infolge der Zurückbehaltung die BV-Eigenschaft (oder Sonder-BV-Eigenschaft) verlieren (s Tz 205 ff) oder
dass diese WG ausdrücklich in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Einbringung entnommen werden (s Urt des BFH v 25.09.1991, BFH/NV 1992, 469).

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