Tz. 118

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Wird eine sog einbringungsgeborene Beteiligung veräußert (erworben durch Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs, MU-Anteils oder einer mehrheitsvermittelnden Beteiligung in eine unbeschr stpfl Kap-Ges bis zum 12.12.2006), ist gem § 21 UmwStG 1995 nicht § 17 EStG, sondern § 16 EStG anzuwenden (s Tz 39, s Tz 599, weiter s § 21 UmwStG [vor SEStEG] Tz 1 ff).

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