Tz. 1

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Die Regelung des § 17 EStG geht bis auf das EStG 1925 zurück (damals § 30 Abs 3 EStG). In einer eigenen Gesetzesvorschrift wurde die VG-Besteuerung erstmals im EStG 1934 (§ 17 EStG) geregelt.

Im StÄndG v 14.05.1965 (BGBl I 1965, 377) hat der Gesetzgeber trotz der massiven Kritik die Regelung des § 17 EStG aufrechterhalten, aber sie auch in wichtigen Teilbereichen überarbeitet.

Kleinere Änderungen brachte dann das EStRefG v 05.08.1974 (BGBl I 1974, 1769) und anschließend das KStRefG v 31.08.1976 (BGBl I 1976, 2597), das den § 17 EStG an das kstliche Anrechnungsverfahren anpasste.

Durch Art 1 des StÄndG v 25.02.1992 (BGBl I 1992, 297) wurde in § 17 Abs 1 S 2 und Abs 2 S 2 EStG die bisherige Besteuerungslücke geschlossen, nach der verdeckte Einlagen nicht als Veräußerungsgeschäfte iSd § 17 EStG erfasst werden konnten (hierzu s Tz 97).

 

Tz. 2

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Durch das JStG 1996 wurde

in Abs 1 S 1 der HS 2 gestrichen, der Bagatellveräußerungen bis zu 1 % der Anteile pro Jahr stfrei stellte (s Tz 222),
Abs 2 um den S 4 (heute S 6) erweitert, der die stliche Berücksichtigung von Veräußerungsverlusten einschränkt (s Tz 420 ff).

Im JStG 1997 wurde § 17 Abs 4 EStG dahingehend erweitert, dass auch die Ausschüttung oder Rückzahlung von Beträgen aus dem stlichen Einlagekonto iSd § 27 KStG als veräußerungsgleicher Tatbestand behandelt wird (s Tz 489).

 

Tz. 3

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Die sog "Petersberger St-Vorschläge" (hierzu s Felix, BB 1997, 392 und 494; DStR 6/1997; weiter s Schiffers, DStR 1997, 765) sahen die Absenkung der Beteiligungsgrenze des § 17 EStG von 25 % auf 10 % und die Beschneidung der ermäßigten Besteuerung nach § 34 Abs 1 EStG vor. Ebenfalls hierzu s den Reg-Entw eines StRefG 1999 (BR-Drs 280/97).

Anstatt die Beteiligungsgrenze abzusenken, wurde durch das Gesetz zur Forts der UntStRef v 29.10.1997 (BGBl I 1997, 2590) § 50c Abs 11 EStG 1999 eingefügt. Diese Regelung, die bereits im Entw des JStG 1996 enthalten war, dort aber nicht realisiert wurde, besteuert über die stliche Nichtanerkennung ausschüttungsbedingter Gewinnminderungen denjenigen, der Kap-Anteile von einem privat zu weniger als 10 % Beteiligten (bis zum VZ 1998: zu nicht mehr als 25 % Beteiligten erwirbt). Die Regelung wurde durch das StSenkG aufgehoben, war aber bis zum Ablauf der 10jährigen Sperrzeit weiter zu beachten.

 

Tz. 4

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Das StEntlG 1999/2000/2002 griff die "Petersberger St-Vorschläge" zT auf und änderte mit Wirkung ab dem VZ 1999 den § 17 EStG in zwei Punkten:

die in Abs 1 S 4 EStG 1999 genannte Wesentlichkeits-Grenze wurde von (mehr als) 25 % auf (mind) 10 % gesenkt;
Abs 2 S 4 (heute S 6), der die stliche Berücksichtigung von Veräußerungsverlusten regelt, wurde nach seiner Einführung durch das JStG 1996 im StEntlG 1999/2000/2002 geändert, um überschießende Wirkungen der Vorschrift zu vermeiden (s Tz 396 ff).
 

Tz. 5

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Das StBereinG 1999 brachte mit Wirkung ab dem VZ 2000 einen neuen § 10 in der VO über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs 2 AO, wonach in Fällen, in denen bei Gründung einer Kap-Ges oder bei einer Kap-Erhöhung stille Reserven in Gesellschaftsanteilen, die der Besteuerung nach § 21 UmwStG 1995 oder nach § 17 EStG unterliegen, auf andere Gesellschaftsanteile "überspringen" eine gesonderte Feststellung erfolgen kann. Die Regelung wurde zwischenzeitlich durch das SEStEG wieder aufgehoben. Wegen Einzelheiten s Tz 606 ff.

 

Tz. 6

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Mit dem StSenkG wurde die "Wesentlichkeitsgrenze" auf (mind) 1 % abgesenkt. Wegen der zeitlichen Anwendung s Tz 207 ff.

Das StEuglG änderte im Zuge der Währungsumstellung die in § 17 Abs 3 EStG früher enthaltenen DM-Beträge in Euro ab.

 

Tz. 7

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Das UntStFG schließlich brachte eine Bereinigung des Wortlauts des § 17 EStG. So verwendet das Gesetz angesichts der zwischenzeitlichen Absenkung der Grenze für die St-Verhaftung auf 1 % den Begriff "wes" nicht mehr. Weiter wurde die Terminologie des § 17 Abs 4 EStG an die im Halb-Eink-Verfahren übliche angepasst.

Durch das HBeglG 2004 wurden die Beträge in § 17 Abs 3 EStG auf 9060 bzw 36 100 EUR gekürzt.

 

Tz. 8

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Durch das SEStEG wurde § 17 EStG in folgenden Punkten geändert: 

Ist der Veräußerer aus dem Ausl zugezogen und hat er den Wertzuwachs bereits im Wegzugsstaat versteuert, kann bei der Ermittlung des VG nach § 17 Abs 2 EStG statt der historischen AK der im Wegzugsstaat angesetzte Wert, höchstens jedoch der gW der Anteile im Wegzugszeitpunkt, angesetzt werden (s § 17 Abs 2 S 3 EStG). Damit wird eine Doppelbesteuerung durch den Wegzugs- und den Zuzugsstaat vermieden. Wegen Einzelheiten s Tz 263 ff.
Neufassung des § 17 Abs 4 S 1 EStG.
Nach § 17 Abs 5 EStG führt die Verlegung des Sitzes oder der Geschäftsleitung einer Kap-Ges in einen anderen Staat zu einer Versteuerung, wenn dadurch das Besteuerungsrecht D beschr wird oder wegfällt. Darf der Wegzug wegen Art 8 der ...

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