Tz. 71

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Im Gegensatz zur Gründungstheorie bestimmt die Sitztheorie das Personalstatut und die Rechtsqualität einer Gesellschaft in erster Linie nach dem Recht des Staates, in dem sich ihr Verwaltungssitz befindet und nicht danach, in welchem Land sie gegründet wurde. Verwaltungssitz idS ist der Ort, an dem die für die lfd Geschäftsführung maßgebliche Willensbildung zustande kommt und umgesetzt wird. Ohne Bedeutung ist dabei der Ort, an dem diese Willensbildung letztlich Wirkung entfaltet (s Urt des BGH v 21.03.1986, aaO und OLG Bayern v 07.05.1992, RIW 1992, 674).

 

Tz. 72

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Die Sitztheorie wurde Anfang des 19. Jahrhunderts in F und D entwickelt und bestimmte seither das bundesdt Gesellschaftsrecht sowie das der meisten westeuropäischen Nachbarländer. Sie hatte sich in der Vergangenheit bei den Gerichten (s Urt des BGH v 21.03.1986, NJW 1986, 2194; v 17.10.1968, BGHZ 51, 27; v 30.01.1970, BGHZ 53, 181; v 05.11.1980, BGHZ 78, 318; s Urt des OLG München v 06.05.1986, DB 1986, 1767; OLG Oldenburg v 04.04.1989 GmbHR 1990, 346 rkr; s Zwischen-Urt des OLG Ffm v 24.04.1990, GmbHR 1990, 353; OLG München v 07.05.1992, GmbHR 1992, 529; und OLG Hamm v 30.04.01997, GmbHR 1997, 848) sowie in der Lit (s Godin/Wilhelmi, Komm zum AktG, Rn 7 zu § 45; Rowedder/Rasner, Komm zum GmbHG, Rn 12 zu § 60; Großfeld in Staudinger, BGB, 12. Aufl Internationales Gesellschaftsrecht, Rn 29ff; Berg, GmbHR 1997, 1136; und Ebenroth/Auer, GmbHR 1994, 16) verfestigt. Zuletzt wurde die Sitztheorie durch BGH (s Urt v 27.10.2008, NJW 2009, 289) im Verhältnis zu Nicht-EG-Staaten ausdrücklich bestätigt.

 

Tz. 73

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Wichtigstes Argument der Befürworter der Sitztheorie war bisher stets, dass diese die Flucht in großzügigere Gesellschaftsstatute und die Einwirkungen ausl Rechtsformen in die inl Arbeits-, Wirtschafts- und Sozialstruktur verhindert, indem sie ausl Gesellschaften mit inl Verwaltungssitz die zivilrechtliche Anerkennung verweigert. Das BMJ hat in diesem Zusammenhang zwar bereits am 07.01.2008 einen Ges-Entw zum Internationalen Gesellschaftsrecht auf den Weg gebracht, mit dem das Einführungsgesz zum Bürgerlichen Ges-Buch (EGBGB) um Vorschriften mit dem Ziel der Anwendbarkeit des Gründungsrechts auch auf Gesellschaften, Vereine und jur Pers, die nicht der EU oder dem EWR angehören, ergänzt werden sollte. Gegen die damit generelle Geltung der Gründungstheorie wurden aber im politischen Meinungsbildungsprozess Bedenken geäußert, so dass das Vorhaben insoweit bislang nicht umgesetzt ist.

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