Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Bei dem Dividenden-Stripping handelt es sich um Gestaltungen, durch die sich Anteilseig­ner, die nicht zur Anrechnung von KSt berechtigt sind, den Vorteil dieser Anrechnung ver­schaffen. Dies geschieht i.d.R. durch kurzfristigen Verkauf und Rückkauf von Anteilen inl. Kap.Ges. an anrechnungsberechtigte AE.

Der BFH vertritt in dem Urteil vom 15. 12. 1999 (DB 2000 S. 600) die Auffassung, das wirtsch. Eigentum an veräußerten Aktien cum Dividende und damit auch die üblicher­weise mit solchen Transaktionen verbundenen Kursrisiken ginge unabhängig davon auf den Erwerber über, ob diese Aktien unmittelbar nach dem jeweiligen Bezugstermin in Gestalt gleichwertiger Aktien ex Dividende oder junger Aktien durch separate Geschäfte zurückveräußert werden. Er hat ferner derartige Geschäfte auch dann den Börsengeschäf­ten i.S.v. § 50 c Abs. 8 S. 2 EStG a.F. zugerechnet, wenn die Anonymität des Börsenhan­dels im Einzelfall nicht gewahrt ist und nicht zu Börsenkursen abgerechnet wird. Schließ­lich wird in dem Urteil in Fällen des Dividenden-Stripping ein Mißbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i.S.v. § 42 AO grundsätzlich verneint. Das Urteil sieht in § 50 c EStG eine besondere Regelung zur Vermeidung von Mißbräuchen, die die allgemeine abgabenrechtliche Mißbrauchsvorschrift auch dann verdrängt, wenn nicht alle Vorausset­zungen des § 50 c EStG erfüllt sind.

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze der o.g. Entscheidung über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht allgemein anzuwen­den. Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung ist stattzugeben.

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