Tz. 26

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

Nach § 32d Abs 2 Nr 4 HS 1 EStG, der durch das JStG 2010 in den § 32d eingefügt worden ist, gilt der gesonderte St-Tarif nach § 32d Abs 1 EStG nicht für vGA, soweit diese das Einkommen der leistenden Kö gemindert haben.

IRd AmtshilfeRLUmsG ist die bereits iRd JStG 2013 geplante Ausdehnung des materiellen Korrespondenzprinzips auf alle Einnahmen iSd § 20 Abs 1 Nr 1 und 9 EStG und damit auch auf alle oGA erfolgt. Die Ausweitung der Regelung soll der Vermeidung weißer Eink insbes durch hybride Finanzierungsstrukturen dienen. Wegen unserer Kritik s Tz 2a.

Nach § 32d Abs 2 Nr 4 HS 2 EStG gilt für erhaltene Bezüge (bis VZ 2013: vGA), die das Einkommen der leistenden Kö gemindert hat, doch wieder der gesonderte St-Tarif nach § 32d Abs 1 EStG, soweit diese vGA das Einkommen einer dem Stpfl nahe stehenden Person erhöht hat und auf deren Veranlagung § 32a KStG nicht anwendbar ist.

Mit dieser Regelung führt der Gesetzgeber das sog materielle Korrespondenzprinzip auch wieder für im PV gehaltene Anteile ein, deren lfd Eink der Abgeltung-St unterliegen (s Tz 2a). Ebenfalls hierzu s Benecke/Schnitger (IStR 2010, 432, 435).

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