Tz. 25

Stand: EL 99 – ET: 06/2020

Für Risiken gleicher Art, bei denen der Ausgleich von Leistung und Gegenleistung wegen des hohen Schadenrisikos im Einzelfall nach versicherungsmathematischen Grundsätzen nicht im Geschäftsjahr, sondern nur in einem am Abschlussstichtag nicht bestimmbaren Zeitraum gefunden werden kann, sieht § 341h Abs 2 HGB die Bildung einer Rückstellung vor, die in der Bil unter den Schwankungsrückstellungen als "ähnliche Rückstellungen" auszuweisen sind. Diese Rückstellungen werden vielfach auch als Großrisikenrückstellung bezeichnet (s § 20 KStG Tz 16ff).

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