Tz. 2

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Die ges Regelung zur Bestimmung des Zeitpunkts der Entstehung der KSt war zunächst in § 3 Abs 5 Nr 1 des StAnpG v 16.10.1934 (RGBl I 1934, 925) enthalten. IRd KSt-Reform 1977 wurde die Vorschrift in § 48 KStG idF des Ges v 31.08.1976 (BGBl I 1976, 2597) übernommen. Nach einer nur redaktionellen Änderung durch das StBereinigG 1999 v 22.12.1999 (BGBl I 1999, 2601) wurde die Vorschrift durch die Neustrukturierung des KStG durch das StSenkG v 23.10.2000 (BGBl I 2000, 1433) zu § 30 KStG. Eine inhaltliche Änderung war hiermit nicht verbunden (s BT-Drs 14/2683, 126).

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