Mit der Vorschrift wird klargestellt, dass sich die Pflichten des Bevollmächtigten vorrangig aus einer Vollmacht ergeben. § 1827 Abs. 1 bis 3 BGB gelten entsprechend, sofern in der Vollmacht nichts Abweichendes geregelt ist.

Der Patient kann neben einer Patientenverfügung oder unabhängig hiervon eine sogenannte Vorsorgevollmacht als Spezial- oder Generalvollmacht errichten, um die Anordnung einer künftig für ihn erforderlich werdenden amtlichen Betreuung für die in der Vollmacht geregelten Bereiche zu vermeiden.

Unter Generalvollmachten versteht man umfassende Vollmachten, die dem Bevollmächtigten Kompetenzen für jeden Lebensbereich geben. Hierneben kann mit Spezialvollmachten der Wirkungsbereich der Vollmacht auf einzelne Lebensbereiche, wie beispielweise die Vermögens- oder Gesundheitssorge, beschränkt werden.

Der Bevollmächtigte des Patienten handelt als dessen Vertreter immer dann, wenn der Patient selbst nicht mehr handeln kann oder nicht mehr handeln will. In der Vollmacht können dem Bevollmächtigten grundsätzlich diejenigen Aufgabenbereiche zugewiesen werden, die andernfalls ein gerichtlich bestellter Betreuer zu erledigen hätte.

Enthält die Vollmacht Regelungen zu Bereichen, die im Zusammenhang mit einer Patientenverfügung stehen oder sich auf die Gesundheitssorge beziehen, sind diese vorrangig zu berücksichtigen, bevor auf die Vorschrift des § 1827 Abs. 1 bis 3 BGB zurückgegriffen werden kann.

Zu den weiteren Voraussetzungen und Regelungsbereichen einer Vorsorgevollmacht wird auf den Beitrag Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht verwiesen.

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