Die Führung der Bücher im Ausland ist kumulativ von folgenden Voraussetzungen abhängig:

  • Der Stpfl. muss einen schriftlichen Antrag auf Gewährung des Rechts zur Verlagerung der Buchführung in das Ausland stellen.
  • Der Stpfl. muss den Standort des zur Buchführung eingesetzten Datenverarbeitungssystems und bei Beauftragung eines Dritten mit der Buchführung dessen Namen und Anschrift angeben.[1] Über evtl. Änderungen hat der Stpfl. die Finanzbehörde unverzüglich zu informieren.
  • Der Stpfl., der eine Verlagerung der Buchführung beantragt, muss seine sich aus den §§ 90, 93, 97, 140 bis 147 AO und § 200 Abs. 1 und 2 AO ergebenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt haben, in der Vergangenheit kooperativ mit der Finanzverwaltung zusammengearbeitet haben und erwarten lassen, dass er dies auch in Zukunft tun wird.
  • Der Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO muss nach der Verlagerung in vollem Umfang möglich sein.
  • Durch die Verlagerung der Buchführung darf die Besteuerung nicht beeinträchtigt sein. Dies ist so zu interpretieren, dass unabhängig von der Verlagerung sämtliche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie sämtliche steuerliche Verpflichtungen erfüllt werden.

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