Gesetzestext

 

(1) 1Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch ein nach Artikel 3 zuständiges Gericht eines Mitgliedstaats wird in allen übrigen Mitgliedstaaten anerkannt, sobald die Entscheidung im Staat der Verfahrenseröffnung wirksam ist. 2Dies gilt auch, wenn in den übrigen Mitgliedstaaten über das Vermögen des Schuldners wegen seiner Eigenschaft ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet werden könnte.

(2) 1Die Anerkennung eines Verfahrens nach Artikel 3 Absatz 1 steht der Eröffnung eines Verfahrens nach Artikel 3 Absatz 2 durch ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats nicht entgegen. 2In diesem Fall ist das Verfahren nach Artikel 3 Absatz 2 ein Sekundärinsolvenzverfahren im Sinne von Kapitel III.

 

Rn 1

Art. 16 Abs. 1 enthält den Grundsatz der automatischen Anerkennung der Eröffnungsentscheidung.

 

Rn 2

Mit der Anerkennung von im Ausland getroffenen Entscheidungen wird ihnen die Rechtskraft, die ihnen in dem Staat, in dem sie ergangen sind, beigelegt wird, auch im Hoheitsgebiet des anerkennenden Staates zugebilligt.

 

Rn 3

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch ein nach Art. 3 zuständiges Gericht eines Mitgliedstaats wird in allen übrigen Mitgliedstaaten automatisch anerkannt, sobald sie im Staat der Verfahrenseröffnung wirksam[1] ist (Art. 16 Abs. 1). Die Formulierung "durch ein nach Art. 3 zuständiges Gericht" ist missverständlich und darf nicht so verstanden werden, dass im Anerkennungsstaat die Voraussetzungen für des Zuständigkeit des eröffnenden Gerichts überprüft werden dürfen.[2]

 

Rn 4

Automatisch ist die Anerkennung insofern, als dass kein besonderes Anerkennungsverfahren (z.B. ein "Exequatur-Verfahren") vorgesehen ist. Dies gilt für Hauptinsolvenzverfahren und Territorialinsolvenzverfahren gleichermaßen.[3]

 

Rn 5

Die automatische Anerkennung bewirkt, dass auch in solchen Staaten, in denen der Schuldner nach dem geltenden Recht nicht insolvenzfähig ist, die Wirkungen der Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens eintreten, Art. 16 Abs. 1 Unterabsatz 2.

 

Rn 6

Das Verhältnis zwischen der Anerkennung eines nach Art. 3 Abs. 1 eröffneten Hauptinsolvenzverfahrens und der Möglichkeit gemäß Art. 3 Abs. 2 ein Territorialinsolvenzverfahren zu eröffnen, ist in Art. 16 Abs. 2 geregelt. Danach steht die Anerkennung eines Hauptinsolvenzverfahrens der späteren Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens nicht im Wege.[4]

[1] Auf die Unanfechtbarkeit der Entscheidung kommt es nicht an: Virgos/Schmit, Erläuternder Bericht, 32 (84).
[2] Huber, ZZP 114 (2001), 133 (146).
[3] Virgos/Schmit, a.a.O.
[4] Virgos/Schmit, Erläuternder Bericht, 32 (85).

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