(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) 1Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. 2Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

Bisherige gesetzliche Regelungen

 

§ 6 KO [Verwaltungs- und Verfügungsrecht]

(1) Mit der Eröffnung des Verfahrens verliert der Gemeinschuldner die Befugnis, sein zur Konkursmasse gehöriges Vermögen zu verwalten und über dasselbe zu verfügen.

(2) Das Verwaltungs- und Verfügungsrecht wird durch einen Konkursverwalter ausgeübt.

 

§ 13 KO [Veräußerungsverbot]

Ein gegen den Gemeinschuldner bestehendes Veräußerungsverbot der in den §§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art ist den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam; wirksam bleibt jedoch eine bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgte Beschlagnahme.

 

§ 5 GesO Eröffnungsbeschluß

Die Gesamtvollstreckung ist durch Beschluß zu eröffnen (Eröffnungsbeschluß). In dem Beschluß ist

1. dem Schuldner die Verfügung über sein Vermögen zu verbieten;
2. die Verwaltung des Vermögens des Schuldners anzuordnen und eine geschäftskundige, vom Schuldner und von den Gläubigern unabhängige Person als Verwalter zu bestellen;

(…)

 

§ 7 Abs. 1 GesO Pfändungswirkung

(1) Die Pfändung des Vermögens des Schuldners wird mit dem im Eröffnungsbeschluß genannten Zeitpunkt bewirkt.

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