Rn 7

Entsprechend den beispielsweise in § 47 Abs. 4 GmbHG niedergelegten Grundsätzen ist auch ein Gläubigerausschussmitglied an der Wahrnehmung seiner Stimmrechte bei der Beschlussfassung gehindert, wenn dabei über ein Rechtsgeschäft mit ihm oder einer ihm nahe stehenden Person bzw. die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Schuldner entschieden werden soll.[12] Der in § 34 BGB niedergelegte Rechtsgedanke ist allgemeiner Art und auch auf Abstimmungen des Gläubigerausschusses anwendbar. Der Ausschluss eines Ausschussmitglieds von der Wahrnehmung des Stimmrechts ist nicht nur an die mit einem Insichgeschäft verbundenen Risiken zu knüpfen, sondern generell nach dem Grundsatz zu betrachten, dass niemand Richter in eigener Sache sein darf. Dazu gehören auch Rechtsgeschäfte und Rechtsstreitigkeiten mit nahen Angehörigen oder verbundenen Unternehmen. Zu beachten sind schließlich die sich für Rechtsanwälte aus § 45 BRAO ergebenden Beschränkungen.[13]

[12] Kuhn/Uhlenbruck, § 90 Rn. 2 m.w.N.
[13] Kilger/K. Schmidt, KO § 90 Anm. 1.

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